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FG Nürnberg Urteil vom 05.12.2006 - I 315/2004

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Änderung von Einkommensteuerbescheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 können Steuerbescheide geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.

Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Beweismittel sind solche, die zum Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Steuerfalles bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren. Hierbei kommt es auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde, und zwar der Personen an, die innerhalb der Behörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. Dabei gilt für jede Stelle innerhalb der Behörde das als bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2010; Aktenzeichen VI R 65/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorgelegen haben.

Die Kläger werden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Arbeiter und die Klägerin erhält Lohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, der im Steuerjahr 1999 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung besteuert wurde.

Die Kläger hatten ab dem Veranlagungsjahr 1998 Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin M (im Folgenden: M; geboren am 30.10.1934, verwitwet seit 1996) geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung 1998 heißt es, M verfüge über keinerlei Barschaft, ihr Vermögen bestehe nur aus einem kleinen Häuschen. Für die Streitjahre sind als Einkünfte der M ihre Rente und als Vermögen das alte Einfamilienh...

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