Entscheidungsstichwort (Thema)
Suchvermerk zur Aufenthaltsermittlung als verjährungsunterbrechende Maßnahme
Leitsatz (amtlich)
Ein Suchvermerk im Bundeszentralregister zur Aufenthaltsermittlung ist grundsätzlich eine verjährungsunterbrechende Maßnahme i.S.d. § 231 Abs. 1 AO.
Normenkette
AO §§ 228, 231
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob hinsichtlich der Einkommensteuer 1986 Zahlungsverjährung eingetreten ist.
Nach dem Abrechnungsbescheid des Finanzamts vom 19.07.2007 ergab sich aus dem Einkommensteuerbescheid 1986 vom 07.09.1990 ein Zahlungsanspruch von 6.565 DM. Zuzüglich inzwischen entstandener Säumniszuschläge i.H.v. 13.164,87 DM errechnete das Finanzamt eine verbleibende Schuld des Klägers von 19.729,87 DM (10.087,72 €). Das Finanzamt führte in den Bescheiderläuterungen aus, die Steuerrückstände seien nicht verjährt und verwies wegen der zur Verjährungsunterbrechung getroffenen Maßnahmen auf die Schreiben vom 30.04. und 22.05.2007. Danach hat das Finanzamt u.a. folgende Maßnahmen getroffen:
Datum |
Maßnahme |
17.01.1991 |
Wohnsitzanfrage beim Einwohnermeldeamt X |
02.06.1997 |
Wohnsitzanfrage beim Einwohnermeldeamt Z |
04.11.1997 |
Aufenthaltsermittlung durch den Vollziehungsbeamten |
10.07.2002 |
Wohnsitzanfrage beim Einwohnermeldeamt X |
27.11.2002 |
Anfrage beim Generalbundesanwalt |
16.04.2007 |
Versendung einer Vollstreckungsankündigung |
Gegen den Abrechnungsbescheid legte der Klägervertreter am 14.08.2007 Einspruch ein mit der Begründung, die Steueransprüche seien verjährt. Der Kläger habe sich bei seinem Wegzug nach Frankreich im Jahr 1989 ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt abgemeldet und dann fast 20 Jahre lang unter derselben Adresse in Frankreich gelebt (3 Rue ppp, 00000 KKK; Ausweiskopie). Das Finanzamt hätte diese Adresse be...