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FG Nürnberg Urteil vom 03.08.2010 - 2 K 472/2009

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungsleistungen eines Finanzunternehmens i.S.d. § 1 Abs. 3 KWG gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. d. § 1 Abs. 1 KAAG sind nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 1999 von der Umsatzsteuer befreit - Eine Beratungsleistung für Finanzanlagen ist grundsätzlich keine Verwaltung von Sondervermögen i.S.v. Art 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie

 

Leitsatz (amtlich)

Für Finanzberatungsleistungen konnte sich ein Unternehmer, der keine Kapitalanlagegesellschaft i.S.d. KAAG war, nicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 1999 berufen.

Die eigenständige Beratungsleistung eines außenstehenden Unternehmers ist keine Verwaltung von Sondervermögen i.S.v. Art 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie, wenn die von dem Außenstehenden erbrachten Dienstleistungen nicht im Großen und Ganzen die spezifischen und wesentlichen Elemente der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften betreffen.

Auch für eine umfassende Beratungsleistung kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, wenn die letzte Entscheidung durch die beratene Kapitalanlagegesellschaft getroffen wird.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; KWG § 1 Abs. 3; KAAG § 1 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2013; Aktenzeichen V R 51/10)

BFH (Beschluss vom 05.05.2011; Aktenzeichen V R 51/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beratungsleistungen, die die Klägerin gegenüber inländischen Kapitalanlagegesellschaften erbrachte, gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 1999 von der Umsatzsteuer befreit waren.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren X Y war. In den Streitjahren war der Gegenstand ihres Unternehmens die Verbrei...

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