Entscheidungsstichwort (Thema)
Strenge Anforderungen an den Beweis des Abschlusses und den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen bei Arbeitsverträgen unter Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
Da der Praxisinhaber als Arbeitgeber die objektive Beweislast dafür trägt, dass sein Sohn in seiner Arztpraxis nicht auf einer familiären Grundlage, sondern auf einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschbeziehung tätig geworden ist, können die geltend gemachten Betriebsausgaben steuerlich nicht anerkannt werden, wenn es an einem Nachweis für die vom Sohn tatsächlich geleistete Arbeitszeit fehlt.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 2, § 4 Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn steuerlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass der Arbeitslohn bei der Klägerin zu Betriebsausgaben führt.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 2000 bis 2002 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Ärztin.
Mit Bescheid vom 12.04.2002 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2000 unter Berücksichtigung von Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit i.H.v. 216.684 DM auf 19.759,39 € (entspricht 38.646 DM) fest.
Die Einkommensteuer 2001 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 23.09.2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 44.921,08 € (entspricht 87.858 DM) fest. Es berücksichtigte Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit i.H.v. 321.711 DM. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 04.11.2003 auf einen Einspruch der Kläger hin geändert.
Mit Bescheid vom 15.04.2004 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 16.506 € fest. Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit wurden i.H.v. 108.561 € angesetzt.
Mit Bescheiden vom 29.10.2004 wurde ...