Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Sonderausgabenhöchstbeträge nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG in der Fassung des AltEinkG sind verfassungsgemäß.
Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Steuerfreistellung des Arbeitgeberanteils zum Gesamtversicherungsbeitrag im Ergebnis dem Abzug dieser Beiträge als Sonderausgaben eines Steuerpflichtigen, der den Gesamtversicherungsbetrag selber leistet, gleichsteht.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3-4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG.
Der Kläger ist Steuerfachangestellter und erzielte hieraus im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung 2005 machte der Kläger bei den Sonderausgaben Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeitnehmer-Anteil) von 1.662 €, Arbeitgeber-Anteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen von 1.662 €, Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 2.355 € und Beiträge zu Unfall-, Haftpflicht-Risikoversicherungen von 254 € geltend.
Bei der Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung Sonderausgaben von 2.343 €.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 02.03.2006 erhob der Kläger am 23.03.2006 Sprungklage. Dieser stimmte das Finanzamt mit Schreiben vom 18.04.2006 zu. Der Kläger meint, die vollständige Kürzung der nur zu 60 % begünstigten Vorsorgeaufwendungen um den Arbeitgeber-Anteil gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG verletze ihn in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG. Die steuerliche Begünstigung werde bis zum Jahr 2025 stufenweise auf 100 % angehoben. Im Geg...