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FG Nürnberg Gerichtsbescheid vom 21.06.1999 - VI 82/1999, VI 82/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.02.2008; Aktenzeichen 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03)

BFH (Urteil vom 16.10.2002; Aktenzeichen XI R 41/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist insbesondere, ob die Regelungen des § 32 a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5 EStG (Grundfreibetrag) sowie die Regelungen des § 10 Abs. 3 EStG (beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen) verfassungsgemäß sind.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielt als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seine Ehefrau erzielt im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Zum Haushalt der Kläger gehörte im Streitjahr 1987 ihr am 17.04.1971 geborener Sohn ….

Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1987 vom 26.06.1989 erhoben die Kläger form- und fristgerecht Sprungklage, der das beklagte Finanzamt innerhalb der Frist des § 45 FGO zugestimmt hat. Zur Begründung ihrer Klage haben sie im wesentlichen vorgebracht, daß der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag sowie die nur begrenzte Abzugsmöglichkeit von Vorsorgeaufwendungen sie in ihren verfassungsgemäßig gewährleisteten Rechten verletzten.

Mit Beschluß vom 25.01.1991 hat der Senat das Verfahren ausgesetzt. Auch in der Folgezeit verblieb es bei der Aussetzung des Verfahrens, da Verfahren beim Bundesverfassungsgericht –BVerfG– hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags sowie wegen des nur beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen anhängig waren.

Am 25.03.1999 erließ das beklagte Finanzamt unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1987, der hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrags, der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen, des Haushaltsfreibetrags sowie der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach § 165 AO vorläufig erging. Diesen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1987 vom 25.03.1999 machten die Kläger form- und fristgerecht nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens. Angesichts dessen hat das Gericht am 01.04.1999 die Fortsetzung des Verfahrens beschlossen, da die Kläger mit einer weiteren Verfahrensaussetzung nicht mehr einverstanden waren mit der Begründung, es werde ihnen der Zugang zum BVerfG ansonsten verweigert. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im wesentlichen folgendes vorgebracht:

  1. Die behaupteten oder vom BVerfG auch bereits festgestellten Verfassungsverstöße im Zusammenhang mit der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1987 seien insgesamt zu würdigen. Der geltend gemachte Fehlbetrag von 28.716,– DM könne nicht in einen oder mehrere Einzelverstöße aufgeteilt werden, die dann zum Teil verfassungsrechtlich hingenommen oder zum Teil nicht hingenommen werden müßten. Jeder Fehlbetrag am Existenzminimum habe zur Folge, daß ein menschwürdiges Dasein nicht mehr gewährleistet sei. Bei der Höhe des errechneten Fehlbetrags und der darauf ruhenden Steuer sei der Verstoß vor allem deshalb nicht mehr hinnehmbar, weil das Einkommen zum weitaus überwiegenden Anteil auf der persönlichen Arbeitsleistung der Kläger beruhe. Die Überbesteuerung dieser persönlichen Arbeitsleistung stelle einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers dar. Im Hinblick darauf, daß das BVerfG für die Jahre 1986 und 1988 die Grundfreibeträge für verfassungswidrig erklärt habe, dürfte kein Zweifel daran bestehen, daß der bei der Veranlagung 1987 zugrundegelegte Freibetrag nicht mit der Verfassung in Einklang stehe. Im Hinblick auf die geänderte Spruchpraxis des BVerfG erscheine es nicht ausgeschlossen, daß selbst dann, wenn das BVerfG zum Ergebnis gelange, daß eine allgemeine Nachbesserung „nach Kassenlage” nicht möglich sei, den Klägern gleichwohl eine Fangprämie eingeräumt werde.
  2. Der vom BVerfG inzwischen für 1987 als verfassungswidrig zu niedrig festgestellte Kinderfreibetrag müsse mindestens entsprechend den Vorgaben des BVerfG nachgebessert werden.
  3. Der Umstand, daß den in intakter Ehe lebenden Klägern im Vergleich zu Alleinerziehenden kein zusätzlicher Haushaltsfreibetrag oder keine zusätzlichen pauschalen Kinderbetreuungskosten gewährt würden, stelle eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Kläger vor allem deshalb dar, weil sie nachweisen könnten, daß erhebliche Teile des Familienexistenzminimums, nämlich 28.716,– DM, der Besteuerung unterworfen worden seien. Soweit entgegengehalten werde, das BVerfG habe in dieser Entscheidung nur den konkreten Klägern eine Fangprämie in Form einer Nachbesserung der Steuerfestsetzung eingeräumt und im übrigen festgestellt, daß in allen übrigen Fällen der Gesetzgeber erst für die Zeit nach dem 31.12.2001 zur Schaffung einer verfassungskonformen Regelung angehalten sei, müsse auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz –GG– hingewiesen werden. Der Aussetzungsbeschluß des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.01.1991, bestätigt durch den BF...

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