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FG Nürnberg Beschluss vom 07.10.2010 - 2 V 802/2009

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus fehlerhaften Rechnungen - Zur Änderungsmöglichkeit nach einer Außenprüfung - Zur Beweislast für das Vorliegen eines Steuervergehens

 

Leitsatz (amtlich)

Die Mehrwertsteuerrichtlinien verbieten es nicht, fehlerhafte Rechnungen mit Rückwirkung zu berichtigen. Es ist fraglich, ob die bisherige Rechtsprechung des BFH zu den Fragen der nachträglichen Rechnungsberichtigung aufrechterhalten bleibt.

Im Aussetzungsverfahren ist bei der Abwägung des Vollzugsinteresses im Hinblick auf die Neutralität der Umsatzsteuer zu berücksichtigen, dass wegen einer offensichtlichen Versteuerung der in einer fehlerhaften Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ein Steuerschaden nicht eingetreten ist.

Ist bei der Zeichnung der aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung ergangen Steuerbescheide ein Sachverhalt dem Grund nach bekannt, so ist es zweifelhaft, ob aufgrund einer anderen Beurteilung eine Änderung wegen neuer Tatsachen möglich ist.

Im Hinblick auf die Neutralität der Umsatzsteuer kann eine objektive Steuerverkürzung aufgrund eines Vorsteuerabzugs aus einer fehlerhaften Rechnung fraglich sein, wenn der Umsatz versteuert wurde.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 iVm Abs. 2; AO § 173 Abs. 2, § 169 Abs. 1 S. 1, § 370 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1; UStDV § 31 Abs. 5

 

Tatbestand

I.

Im Hauptsacheverfahren ist streitig, ob der Antragsteller (Ast) berechtigt ist, aus Rechnungen des A B gesondert ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen.

Der Ast ist Geschäftsinhaber der Firma Z Immobilien Y Z e.K., einem Maklerunternehmen für Immobilien. Das Geschäft übernahm der Ast von seiner Mutter mit dem Recht der Firmenfortführung. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 20.01.1999. Seinem Vater Y Z wurde Einzelprokura übertragen.

Der Ast übe...

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