Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuervorauszahlung als Nachlassverbindlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung ist auch dann als Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem Todestag entsteht (gegen R E 10.8 Abs. 4 ErbStR 2011).
Normenkette
EStG § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlungen einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das IV. Quartal 2014 als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Am 00.00.2014 verstarb Herr E 2. Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger wurde sein Sohn, der Kläger. Auf den Erbschein vom 00.00.2014 des Amtsgerichts D wird hingewiesen.
In der Erbschaftsteuererklärung beantragte der Kläger die mit Bescheid vom 25.11.2013 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das III. und IV. Quartal 2014 als Schulden des Erblassers bei den Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Auf den Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 25.11.2013 wird Bezug genommen, Blatt 73 ff. der Erbschaftsteuerakten Band II.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass ein Abzug der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das III. Quartal 2014 möglich sei, nicht jedoch für das IV. Quartal 2014. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das IV. Quartal 2014 gehörten nicht zu den berücksichtigungsfähigen Schulden, da ihre Entstehung nach dem Todestag liege. Es werde auf R E 10.8 Abs. 4 Erbschaftsteuerrichtlinie 2011 (ErbStR) Bezug genommen. Dort heißt es: „Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen entstehen jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind. Soweit bis zum Todeszeitpunkt des Erbla...