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FG Münster Urteil vom 30.09.2005 - 4 K 4598/03 E (veröffentlicht am 01.11.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträglich erhobene Kirchensteuer als Sonderausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird Kirchensteuer erstattet, ist der Sonderausgabenabzug nachträglich zu kürzen.

2. Die Korrektur erfolgt über § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, auch wenn die Erstattung wegen Kirchenaustritts voraussehbar war.

 

Normenkette

AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung eines Steuerpflichtigen, in der die im Wege nachträglicher Vorauszahlungen für das Jahr 1997 festgesetzte sowie im Jahr 1998 (Streitjahr) gezahlte Kirchensteuer (KiSt) als Sonderausgabe i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt worden ist, obwohl der Steuerpflichtige bereits im Januar 1997 aus der Kirche ausgetreten war, gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) dahingehend geändert werden darf, dass die im Streitjahr gezahlte KiSt nicht mehr als Sonderausgabe berücksichtigt wird, wenn diese in einem späteren Veranlagungszeitraum (2001) erstattet worden ist und im Jahr der Erstattung nicht mit gezahlter KiSt verrechnet werden konnte.

Der Kläger (Kl.) war bis zum 09.01.1997 Mitglied der evangelischen Kirche. Auf Grund eines im Dezember 1997 erzielten Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG i.H. von ca. 9.000.000,– DM setzte der Beklagte (Bekl.) mit Bescheid vom 15.10.1998 für den Veranlagungszeitraum 1997 nachträgliche Vorauszahlungen auf ESt und KiSt fest. Die festgesetzten Vorauszahlungen auf römisch-katholische (statt auf evangelische) KiSt beliefen sich auf 212.628,– DM. Der Kl. entrichtete diese Vorauszahlungen am 17.11.1998.

Mit Schreiben vom 30.11.1998 informierte der Kl. den Bekl. erstmals über den bereits am 09.01.1997 erfolgten Kirchenaustritt. Mit Fax vom 11.02.1999 übersandte der Kl. dem Bekl. ferner ei...

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