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FG Münster Urteil vom 30.06.1997 - 16 K 2708/95 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.1998; Aktenzeichen III R 61/97)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1988 vom 21.07.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.05.1995 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist.

Die Klägerin (Klin.) ist die Witwe des im Dezember 1993 verstorbenen …

Die Kläger (Kl.) sind dessen Söhne und Erben … bar bis zu seinem Tod allein bzw. mit seinen Familienangehörigen an den Unternehmen de … beteiligt. Die … verfügt über einen erheblichen Bestand an Immobilien. Aus seinen Beteiligungen bezog … Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung (s. dazu im einzelnen Tz. 10 des Bp-Berichts vom 15. Dezember 1993 und Anlage 1 zum Bp-Bericht).

In der Zeit von 1985 bis Anfang 1988 erwarb … jeweils 50 v.H. der Anteile an den … 1–3. Die Fonds bestanden aus einem bzw. zwei Objekten, die wie folgt firmierten:

…

2);

…

Die Objekte hatten ursprünglich im Eigentum der … gestanden. Wegen Liquiditätsschwierigkeiten hatte die … AG den Immobiliengesellschaften jeweils ein Erbbaurecht an den betreffenden Grundstücken eingeräumt. Anschließend hatten die Immobiliengesellschaften die auf dem Erbbaurecht aufstehenden Gebäude für 25 Jahre an die … AG vermietet (s. z.B. Mietvertrag zwischen der … und der … AG vom 22. Juli 1977, FG-Akte Bl 136 ff).

Persönlich haftende Gesellschafter der Immobiliengesellschaften waren die Herren … und … § 11 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags räumte … und … gegenüber den Fonds-Anlegern ein Ankaufsrecht (Rückkaufsrecht) an dem Gesellschaftskapital einschli...

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