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FG Münster Urteil vom 30.06.1995 - 9 K 3752/92 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.1996; Aktenzeichen I R 89/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist,

  1. ob die Veräußerung einer Kommanditbeteiligung – ohne Veräußerung einer als Sonderbetriebsvermögen behandelten wesentlichen Beteiligung an einer anderen GmbH – als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu beurteilen ist und
  2. ob der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft im Sinne des § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu dem Gewerbeertrag der Klägerin gehört, wenn Gegenstand der Einbringung der Betrieb der Kapitalgesellschaft war.

Die Klägerin betrieb bis zum 30.09.1987 die Herstellung und den Vertrieb von Stahl und anderen Rohren, deren Weiterverarbeitung, sonstige Metallverarbeitung sowie den Handel mit diesen Artikeln. Die Produktion erfolgte hauptsächlich am Stammsitz der Klägerin in … und daneben auf einem gepachteten Grundstück in … Der Pachtvertrag über das Grundstück in … war mit der Firma H. GmbH abgeschlossen worden, an der die Klägerin zu 77,78 v.H., beteiligt war. Auf dem Grundstück befand sich eine ca. 1.500 Quadratmeter große Produktionshalle, in der für die Produktion wesentliche Rohrbiegemaschinen für die Fertigung von Auspuffen installiert waren.

Mit notariellem Vertrag vom 17.08.1987 gründete die Klägerin die Firma S. Verwaltungs GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Zusammen mit dieser GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin errichtete die Klägerin durch notariellen Vertrag vom 11.09.1987 die Firma S. GmbH & Co. KG, an der sich die Klägerin mit einer Kommanditeinlage (Festka...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer Gewerbesteuer  Leitsatz (amtlich) Gewinne aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes gehören nicht zum Gewerbeertrag; dies gilt auch für die Veräußerung von Personengesellschaften ...

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