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FG Münster Urteil vom 30.04.2014 - 3 K 1915/12 Erb (veröffentlicht am 15.06.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erbschaftsteuer stellt keine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB dar.

 

Normenkette

ErbStG § 20 Abs. 1, 3; BGB § 1967 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.01.2016; Aktenzeichen II R 34/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 Abgabenordnung (AO).

Der am 08.05.2009 verstorbene Erblasser wurde von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin zu je ½ beerbt. Ein entsprechender Erbschein wurde am 23.09.2009 vom Amtsgericht A erteilt.

Nachdem der Beklagte die Lebensgefährtin vergeblich zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert hatte, schätzte er die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Erbschaftsteuer durch Bescheid vom 30.08.2010 auf 48.990 Euro fest. Der Bescheid wurde öffentlich zugestellt. Der Bescheid ist bestandkräftig.

Mit Schreiben vom 09.09.2010 zeigte die Rechtsanwaltskanzlei R an, die Lebensgefährtin habe ihren Erbteil auf die Tochter des Erblassers übertragen. Der Nachlass sei überschuldet.

Das Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht S (IN AZ) wurde am 00.00.0000 eröffnet.

Der Beklagte meldete die Erbschaftsteuer als Nachlassforderung zur Insolvenztabelle an. Der Kläger widersprach der Anmeldung im Prüfungstermin.

Der Beklagte erließ deshalb am 05.04.2012 über die Erbschaftsteuer gemäß Bescheid vom 30.08.2010 gegenüber dem Kläger einen auf § 251 Abs. 3 AO gestützten Feststellungsbescheid, gegen den der Kläger am 25.04.2012 Einspruch einlegte und zur Begründung ausführte, der Nachlass hafte nur bis zur Auseinandersetzung für Steuerverbindlichkeiten der Erben. Eine Auseinandersetzung des Nachlasses sei aber bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.

Den Einspru...

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