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FG Münster Urteil vom 29.04.2022 - 12 K 168/17 G,F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbliche Lagerung tiefgekühlter Samen- und Eizellen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die von einer aus Ärzten bestehenden Personengesellschaft durchgeführte Lagerung tiefgekühlter Samen- und Eizellen stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar.

 

Normenkette

EStG § 18; GewStG § 2; EStG § 15

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Tätigkeit der Klin., einer Gesellschaft., die tiefgekühlte Samen und Eizellen lagert, in den Streitjahren 2010 bis 2013 den Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) oder den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG zuzuordnen ist.

Die Gesellschafter der Klin. sind Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Sie betrieben in den Streitjahren 2010 bis 2013 zugleich ein Kinderwunschzentrum.

Nach § 1 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages der Klin. bestand der Zweck der Klin. darin, mit Dritten Verträge über die fachgerechte tiefgekühlte Lagerung von Samen und Eizellen in entsprechenden Behältern abzuschließen und durchzuführen (so genannte Lagerung). Die im Zusammenhang mit der Kryokonservierung stehenden ärztlichen Leistungen gehörten nicht zum Gesellschaftszweck der Klin.. Der Gesellschaftszweck beschränkte sich vielmehr auf das tiefgekühlte Einlagern der Samen und Eizellen.

Wurde im Rahmen der Kinderwunschbehandlung von den Patienten die Entscheidung über eine Kryokonservierung getroffen, so schlossen die Patienten mit dem Kinderwunschzentrum einen Vertrag über das Einfrieren von Eizellen im Vorkernstadium ab. Zudem schlossen die Patienten mit der Klin. einen Vertrag über die Lagerung der Eizellen/Embryonen ab.

Der Vertrag mit dem Kinderwunschzentrum über das Einfrieren von Eizellen/Embryonen beinhaltete unter anderem d...

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