rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer 1993
Tenor
Die Grunderwerbsteuer wird unter Änderung des Grunderwerbsteuer-Bescheides vom 27.07.1993 und der Einspruchsentscheidung vom 28.03.1994 auf 7.006,20 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer (GrESt).
Die Klägerin (Klin.) ist eine Generalunternehmerin für Wohnungsbau und schlüsselfertiges Bauen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.06.1993 (UR-Nr. 609/1993 des Notars … in …) erwab die Klin. von der stadt … (G.) aus dem Grundstück Geder Größe von ca. 4366 qm zu einem Kaufpreis i.H.v. 493.210,00 DM. Ferner hatte die Klin. die Vermessungskosten in Höhe von 7.350,00 DM zu tragen und ein Leitungsrecht durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch zugunsten der Stadt G. und zu Lasten des Kaufobjekts dinglich sichern zu lassen.
Die Klin. erwarb das Grundstück zu dem Zweck, darauf innerhalb von zwei Jahren einen Kindergarten zu errichten (§ 5 und 8 des Kaufvertrages), den sie sodann entsprechend dem dem Kaufvertrag als Anlage beigefügten Mietvertrag an die Stadt G. vermieten sollte (§ 12 des Vertrages).
In § 3 des Kaufvertrages wurde folgendes geregelt:
„Absatz 1: Das Kaufobjekt wird so verkauft, wie es daliegt, mit allen Rechten. Eine Gewähr für die Güte und Beschaffenheit des Grund und Bodens, auch hinsichtlich des Baugrundes, sowie für die Übereinstimmung der katastermäßigen Größe mi...