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FG Münster Urteil vom 28.08.2003 - 11 K 6243/01 E (veröffentlicht am 01.11.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn eines ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks ist steuerpflichtig gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

2) Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus im Jahr 1999 erfolgten Grundstücksgeschäften, bei denen die vor dem 1.1.1999 geltende Spekulationsfrist von 2 Jahren am 1.1.1999 bereits abgelaufen war, verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot und ist nicht verfassungswidrig.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, § 23

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.11.2010; Aktenzeichen IX R 57/03)

BFH (Beschluss vom 18.05.2004; Aktenzeichen IX R 57/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (Bundesgesetzblatt – BGBl. I 1999, 402) ein Gewinn aus der Veräußerung eines innerhalb der letzten 10 Jahre angeschafften Grundstücks zu berücksichtigen ist, soweit er auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil entfällt.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Beide erzielten im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin (Klin.) darüber hinaus Einkünfte aus selbständiger Arbeit in negativer Höhe.

Abweichend von den Angaben in der ESt-Erklärung berücksichtigte das Finanzamt (FA) bei der Festsetzung der ESt des Streitjahres als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft bei jedem der Kl. i.H.v. 1.551 DM bzw. 1.552 DM. Dem lag folgender Sachverhalt zugrund...

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