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FG Münster Urteil vom 28.04.2004 - 1 K 3214/01 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Gestellung als Arbeitslohn, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; 1 v.H.-Methode

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der in der KfZ-Gestellung auch für private Zwecke liegende Vorteil ist Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn sich die PKW-Gestellung als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist, d.h., wenn der Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt wird.

2) Arbeitnehmer, die arbeitstäglich mehrere oder stets wechselnde Orte aufsuchen, jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch den Betriebssitz anfahren, führen an diesen Tagen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG durch.

3) Die 1 v.H.-Methode des § 8 Abs. 3 S. 2 EStG ist eine gesetzlich typisierte Art der Wertermittlung, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls unberücksichtigt bleiben, solange der Steuerpflichtige durch die Führung eines Fahrtenbuches die Möglichkeit hat, etwaigen Nachteilen der pauschalen Einnahmeermittung zu entgehen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.04.2008; Aktenzeichen VI R 85/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger (Kl.) einen geldwerten Vorteil aus der Gestellung eines Firmenfahrzeuges zu versteuern hat.

Die Kl. werden als Eheleute mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die ESt-Erklärungen für die Streitjahre 1995 bis 1999 wurden zunächst antragsgemäß durchgeführt.

In der Folge fand bei dem Arbeitgeber des Kl. eine Lohnsteuer (LSt)-Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte fest, dass dem Kl. ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand, das er sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstät...

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