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FG Münster Urteil vom 27.07.2016 - 10 K 584/16 E (veröffentlicht am 01.09.2016)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsverhältnis, Feststellungsinteresse, Subsidiarität

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Feststellung, ob ein Grundstück dem Privat- oder dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist, ist keiner Feststellung im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO zugänglich.

2) Ein rechtlich geschütztes Dispositionsinteresse begründet kein konkretes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO.

3) Durch eine vor Durchführung des Besteuerungsverfahrens erhobene vorbeugende Feststellungsklage kann keine gerichtliche Entscheidung über die zur Prüfung gestellte materielle Frage erlangt werden, da ansonsten das Institut der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO unterlaufen würde.

 

Normenkette

FGO § 41

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist über die Zulässigkeit der Klage. In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob ein Grundstück zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört.

Der Kläger ist Eigentümer des … qm großen Grundstücks Gemarkung M, Flur …, Flurstück … (im Folgenden: Grundstück).

Dieses Grundstück hatte Herr B V, der Vater des Klägers, im Februar 1970 im Tauschwege von dem Landwirt D erworben und ein … qm großes Grundstück, Gemarkung M, Flur …, Parzelle … hingegeben.

Nach dem Tod von Herrn B V im Jahr 1974 wurde die Mutter des Klägers, Frau H V, dessen Gesamtrechtsnachfolgerin und somit unter anderem Eigentümerin des Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 30.03.1982 übertrug Frau H V das Grundstück auf den Kläger. Nutzen und Lasten gingen mit Wirkung zum 01.04.1982 auf den Kläger über.

Da der Kläger das Grundstück seit der Übertragung verpachtet, erklärte er in den Kalenderjahren 1982 bis 2012 in seinen Einkommensteuererklärungen in Bezug auf das Grundstück jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. E...

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