rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen
Leitsatz (redaktionell)
1) Zu den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 2 EStG.
2) § 10 Abs. 2 S. 2 EStG ist nicht anzuwenden, wenn die Darlehensschuld vor dem 14.02.1992 entstanden ist und der Steuerpflichtige sich vor diesem Zeitpunkt verpflichtet hatte, die Ansprüche zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens einzusetzen.
3) § 10 Abs. 2 S. 2 i.V. mit § 52 Abs. 24 S. 3 EStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Normenkette
AO § 180 Abs. 2; EStG §10 Abs. 2; EStG §10 Abs. 2 S. 2; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 52 Abs. 24; EStG § 52 Abs. 24 S. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zu Recht in drei Bescheiden vom 24.05.1996 festgestellt hat, daß die Zinsen aus den in den Bescheiden aufgeführten Kapitallebensversicherungen steuerpflichtig sind.
Der Kläger (Kl.) war bis zum 01.10.1992 Gesellschafter der Firma … und … GbR, … und … (im folgenden GbR).
In der Vereinbarung vom 01.10.1992 erklärten die beiden beteiligten Gesellschafter – der Kl. und Herr … (M.) – daß die Gesellschafter ihre Tätigkeit zum 15.09.1992 eingestellt hätten. Das Betriebsvermögen der Gesellschaft sei zu je 50 % auf die Gesellschafter übertragen worden, die damit ihre neu gegründeten Einzelfirmen fortführen würden. Zur Abwicklung der Gesellschaft wurde vereinbart, daß die Gesellschafter die zur Zeit bestehende Bankschuld bei der … (V-Bank) in Höhe von ca. 320.000 DM je zur Hälfte übernehmen würden.
In der Bilanz per 30.09.1992/31.12.1992 waren neben Versicherungs- und Steuerguthaben in Höhe von 4.928,87 DM und einem Guthaben bei der V-Bank in Höhe von 16.871,60 DM als Aktivposten u. a. der Buchwert der Fahrzeuge mit 1.017 DM und des Inven...