Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahresbezogene Betrachtungsweise für die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Fahrtenbuch muss über einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr geführt werden (jahresbezogene Betrachtung), um als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt werden zu können.
2) Wird ein Fahrtenbuch nur für einen Teil des Jahres geführt, besteht eine Manipulationsgefahr dahingehend, dass bestimmte Zeiträume mit höherem Privatnutzungsanteil - insbesondere Urlaubszeiten - nicht erfasst werden und somit ein verzerrtes Bild entsteht.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Fahrtenbuch auch dann ordnungsgemäß ist, wenn im laufenden Kalenderjahr mit seiner Führung begonnen wird.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war im Streitjahr 2008 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma C-Werke GmbH beschäftigt, die ihm ein Fahrzeug zur Verfügung stellte, das er auch für Privatfahrten nutzen durfte.
Der Kläger nutzte einen Audi A6 mit dem Kennzeichen XX-YY-1, für den er zunächst kein Fahrtenbuch führte. Ab dem 1.5.2008 führte er ein Fahrtenbuch. Die Eintragungen sind unstreitig formell ordnungsgemäß. Ab dem 31.10.2008 stellte die Arbeitgeberin dem Kläger ein anderes Fahrzeug, Mercedes Benz, Kennzeichen XX-YY-2 zur Verfügung, für das er ebenfalls ein Fahrtenbuch führte.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 gaben die Kläger den von der Arbeitgeberin bescheinigten Bruttoarbeitslohn in Höhe von xxx.xxx,– EUR als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit an. In diesem Betrag ist der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung der Kraftfahrzeuge enthalten, die für die Monate Janu...