Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Münster Urteil vom 26.10.2022 - 13 K 1920/21

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Nachzahlungszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

Nachzahlungszinsen sind wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, für den nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Coronavirus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung der Steuernachzahlung bestanden hat.

 

Normenkette

FGO §§ 101-102; AO §§ 233a, 227

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Erlass der Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer 2018 aus sachlichen Billigkeitsgründen hat.

Am 13.05.2020 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger den Körperschaftsteuerbescheid für 2018. Die festgesetzte Körperschaftsteuer betrug … €. Mit demselben Bescheid setzte der Beklagte Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer 2018 in Höhe von … € für den Monat April 2020 fest. Die Zinsfestsetzung war hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 % je Monat vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung (AO).

Mit Schreiben vom 20.05.2020 beantragte der Kläger die zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche aus dem Körperschaftsteuerbescheid für 2018. Zur Begründung verwies er auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)” (BStBl I 2020, 262). Der Kläger führte aus – was unter den Verfahrensbeteiligten unstreitigist –, dass sein Geschäftsbetrieb durch die von der Landesregierung NRW erlassenen Corona-Maßnahmen erheblich eingeschränkt sei.

Darüber hinaus beantragte der Kläger den Erlass der Nachzahlungszinsen in Höhe von … € wegen sachlicher Unbilligkeit. Die Veranlagung für 2018 habe der Beklagte aufgrund der bislang technisch nicht umsetzbaren, vorgelagerten Veranlagung für 2017 nicht durchführen können. Die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2017 habe der Kläger am 19.02.2019 eingereicht; die Veranlagung sei erst am 13.05.2020 erfolgt. Wenn die Veranlagung für 2018 vor dem 01.04.2020 erfolgt wäre, wären keine Nachzahlungszinsen angefallen und die Steuernachforderung wäre unter die Stundungsregelung im BMF-Schreiben vom 19.03.2020 gefallen.

Die zinsfreie Stundung der Körperschafsteuernachzahlung sowie der angefallenen Nachzahlungszinsen hat der Beklagte antragsgemäß gewährt. Den Antrag auf Erlass der Nachzahlungszinsen lehnte er jedoch mit Bescheid vom 26.06.2020 ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19.07.2021, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Am 26.07.2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Erhebung der Nachzahlungszinsen sachlich unbillig sei. Die Verzinsung von Steuernachforderungen gem. § 233a AO solle nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausgleich für Liquiditätsvorteile schaffen. Der Gesetzeszweck des § 233a AO werde jedoch verfehlt, wenn zweifelsfrei feststehe, dass der Steuerpflichtige durch die verspätete Steuerfestsetzung bzw. Fälligkeit keinen Vor- oder Nachteil gehabt habe. Dies sei hier der Fall. Wenn der Körperschaftsteuerbescheid für 2018 bereits im März 2020 erlassen worden wäre, wäre zwar auch die Nachzahlung entsprechend früher fällig geworden. Allerdings wäre dem Kläger in diesem Fall auch die zinsfreie Stundung der Körperschaftsteuer-Nachzahlung zeitlich früher gewährt worden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26.06.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.07.2021 zu verpflichten, dem Kläger die Zinsen zur Körperschaftsteuer 2018 in Höhe von … € wegen sachlicher Unbilligkeit gem. § 227 AO zu erlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei es nicht sachlich unbillig, wenn Nachzahlungszinsen für Steuernachzahlungen erhoben würden, die im Anschluss zinsfrei gestundet werden. Der Kläger habe es in der Hand gehabt, die Entstehung der Nachzahlungszinsen zu vermeiden. Er habe rechtzeitig eine Erhöhung der Körperschaftsteuervorauszahlungen beantragen können. Weiterhin habe er noch vor Erlass des Körperschaftsteuerbescheides für 2018 freiwillige Zahlungen auf die zu erwartende Steuernachforderungen leisten können. Der Anfall der Nachzahlungszinsen sei nicht unmittelbar durch die Corona-Pandemie verursacht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung des Billigkeitserlasses der Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer 2018 ist ermessenswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte wird mit dem vorliegenden Urteil verpflichtet, den Billigkeitserlass zu gewähren, da jede andere Entscheidung des Beklagten ermessenswidrig wäre (sog. Ermessensreduktion auf Null, §§ 101 Satz 1, 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

I. Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf steuerlic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG Kommentierung: Corona-Maßnahmen können zum Erlass von Zinsen führen
Prozentzeichen (1)
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachzahlungszinsen sind zu erlassen, wenn diese auf einen Zeitraum entfallen, in dem ein Anspruch auf eine zinsfreie Stundung bestand. So entschied das FG Münster.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


Erlass von Nachzahlungszinsen bei Anspruch auf zinsfreie Stundung während der Corona-Pandemie
Erlass von Nachzahlungszinsen bei Anspruch auf zinsfreie Stundung während der Corona-Pandemie

  Leitsatz Nachzahlungszinsen sind zu erlassen, wenn diese auf einen Zeitraum entfallen, in dem ein Anspruch auf eine zinsfreie Stundung bestand.  Sachverhalt Gegenüber dem Kläger wurde am 13.5.2020 der Körperschaftsteuerbescheid 2018 erlassen. Mit diesem ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren