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FG Münster Urteil vom 26.07.2012 - 3 K 4434/09 Erb (veröffentlicht am 15.09.2012)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzungsverjährung bei widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 3 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Nachholung einer Steuerfestsetzung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung gemäß § 174 Abs. 3 AO, in der der fragliche Sachverhalt hätte berücksichtigt werden müssen, ist auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung bezüglich des der Festsetzung zugrunde liegenden Steueranspruchs noch zulässig.

2) Die in § 174 Abs. 3 Satz 2 AO enthaltene Regelung ist die einzige in Bezug auf den Aspekt der Festsetzungsverjährung zu beachtende Tatbestandsvoraussetzung, die als spezialgesetzliche Regelung der allgemeinen Vorschrift des § 169 AO vorgeht.

 

Normenkette

AO § 174 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.2014; Aktenzeichen II R 43/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in Folge der Kapitalerhöhung der RR GmbH T A zum 05.02.1998 Begünstigte einer steuerpflichtigen Schenkung ist, sowie die Rechtmäßigkeit des gegen die Klägerin ergangenen Schenkungsteuerbescheides vom 09.11.2009.

Die Klägerin (R GmbH) ist eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft, die am 05.02.1998 gegründet wurde und am 18.05.1998 ins Handelsregister eingetragen wurde. Alleingesellschafterin der Klägerin ist seit ihrer Gründung die R1L, Luxemburg (R1L). Die gesamten Anteile an der R1L wurden in 1998 von der H-Stiftung, einer rechtsfähigen liechtensteinischen Stiftung, gehalten. Begünstigte der H-Stiftung sind Mitglieder der Familie N, die allesamt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen.

An der ebenfalls in Deutschland ansässigen RR GmbH, T A (RR GmbH) waren zunächst je zur Hälfte zwei in Liechtenstein ansässige Unternehmen beteiligt, die U, D, Liechtenstein (U) und die Aktiengesellschaft für O AG, Liechtenstein (O AG). Die U und die O AG...

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