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FG Münster Urteil vom 26.05.1999 - 10 K 7091/98 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Ermäßigung des Jahresbetrags im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Zwölftelung des Jahresbetrags der unschädlichen Einkünfte von 12.000 DM findet nicht statt, wenn ein Kind im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet und im gesamten Kalenderjahr Einkünfte von weniger als 12.000 DM erzielt. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist insoweit teleologisch zu reduzieren.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6, Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen VI R 113/99)

 

Gründe

Zu entscheiden ist über das Bestehen eines Kindergeldanspruchs auch bei Überschreiten des ermäßigten Grenzbetrages ab Volljährigkeit, wenn die Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr unter 12.000 DM liegen.

Der am 01.09.1979 geborene Sohn I. des Klägers (Kl.) absolviert seit dem 01.09.1996 eine Ausbildung zum Energieelektroniker, die vertraglich am 28.02.2000 endet. Er bezog im Jahre 1997 eine Ausbildungsvergütung von insgesamt 13.535 DM brutto. Von diesem Betrag fielen 8.088 DM auf die Zeit bis einschl. August 1997. Im September 1997 erhielt der Sohn des Kl. einschließlich einer Sonderzahlung i.H.v. 1.131 DM insgesamt 2.187,50 DM brutto. Der Monatslohn für die Monate Oktober bis September 1997 betrug 1.086,50 DM brutto.

Im Jahre 1998 bezog der Sohn eine Bruttoausbildungsvergütung von insgesamt 14.614 DM.

Der Beklagte (Bekl.) setzte zunächst mit bestandskräftig gewordenem Bescheid das Kindergeld für den Sohn I. ab September 1997 auf 0,– DM fest.

Mit Schreiben vom 21.11.1997 beantragte der Kl. erneut Kindergeld für seinen Sohn I.. Der Bekl. lehnte dies mit Bescheid vom 04.02.1998 mit der Begründung ab, der Sohn habe in der Zeit von September bis Dezember 1997 den auf diese Monate entfallenden anteiligen Freibetrag von 4.000 DM übersteigen...

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