Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine ermäßigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Leitsatz (redaktionell)
1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei Finanzhilfen aufgrund von betrieblichen Einschränkungen und Schließungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (sog. Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und „November- / Dezemberhilfe”) um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG handelt. Bei diesen Finanzhilfen scheidet jedenfalls eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 EStG für außerordentliche Einkünfte aus, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt.
2. Eine Zusammenballung der Einkünfte iSv § 34 Abs. 1, 2 EStG fehlt, wenn Zuschüsse lediglich für Einschränkungen und Schließungen von Restaurants und anderen gastronomischen Einrichtungen in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wurden. Eine überhöhte Bemessung von Zuschüssen für einen Veranlagungszeitraum hat nicht zur Folge, dass eine Zusammenballung vorliegt.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine begünstigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der sog. Corona-Pandemie.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger führte als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb (Gaststätte und Hotel) und ermittelte seinen Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –. Im Streitjahr war sein Gewerbebetrieb von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der Coronaschutzverordnungen des Landes Nordrhein-Westfa...