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FG Münster Urteil vom 26.01.2017 - 5 K 1419/16 U (veröffentlicht am 15.01.2018)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Unternehmereigenschaft einer Aufsichtsratstätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nichtselbständig ausgeübt, soweit eine natürliche Person einem Unternehmen so eingegliedert ist, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist. Eine Weisungsgebundenheit des Stpfl. im Hinblick auf seine Aufsichtsratstätigkeit ist gem. § 111 Abs. 5 AktG i.V.m. § 116 AktG ausgeschlossen. Gem. § 111 Abs. 5 AktG, wonach die Aufsichtratsmitglieder ihr Amt höchstpersönlich wahrzunehmen haben, schließt zwar nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäß die Unterwerfung unter den Willen anderer aus.

 

Normenkette

UStG § 10; AktG § 111 Abs. 5, § 116; UStG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.11.2019; Aktenzeichen V R 23/19 (V R 62/17))

BFH (Urteil vom 27.11.2019; Aktenzeichen V R 23/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft, das Angestellter der Konzernmutter ist und in den Aufsichtsrat einer Tochtergesellschaft entsandt wird, mit seiner Aufsichtsratstätigkeit umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer ist.

Der Kläger war in den Streitjahren 2013–2015 leitender Angestellter (Leiter der Organisationseinheit Strategie Konzern) der S. Aktiengesellschaft, F. Außerdem war er in den Streitjahren bis zum 2.3.2015 Aufsichtsratsmitglied der E. AG, I., einer damals 100%igen Tochter der S. Aktiengesellschaft. Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der E. AG erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine jährliche Festvergütung von 20.000 Euro und im Falle einer nicht ganzjährigen Tätigkeit einen zeitanteiligen Anteil davon (§ 13 Abs. 3 Satzung). Gemäß § 13 Abs. 4 der Satzung werden den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung ihres Amtes entst...

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