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FG Münster Urteil vom 26.01.2004 - 8 K 2328/01 GrE (veröffentlicht am 01.05.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs durch Auswechslung auf der Käuferseite. Grunderwerbsteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt voraus, dass die Beteiligten den Erwerbsvorgang tatsächlich rückgängig machen.

2) § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liegt nicht vor, wenn der Käufer das Grundstück in der Weise in der Hand hält, dass er und nicht der Verkäufer über den anschließenden Verkauf bestimmt. Dies kann insbesondere bei einer Auswechslung der Personen auf der Käuferseite der Fall sein, etwa wenn der neue Käufer eine dem bisherigen Käufer nahe stehende Person ist.

 

Normenkette

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen II R 18/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbundenen mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Nr. 3) gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) rückgängig gemacht worden ist.

Der Kläger (Kl.) erwarb mit notariellem Vertrag vom 26.03.1999 zwei Miteigentumsanteile an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Wohnungen (Nr. 3 und 4) zu einem Kaufpreis von insgesamt 508.972,89 DM (= 2 × 254.486,40 DM) von der Fa. S 1-GmbH, vertreten durch den damaligen Geschäftsführer S 2.

Mit Bescheid vom 14.05.1999 setzte das Finanzamt (FA) Grunderwerbsteuer in Höhe von 17.814 DM fest.

Am 25.08.2000 vereinbarten die Parteien des oben genannten Kaufvertrages durch notariell beurkundeten Vertrag (UR-Nr. 237/00) die Aufhebung dieses ursprünglichen Vertrages vom 26.03.1999. Die Verkäuferin sollte die bisher vom (Erst-) Erwerber gezahlten Raten zurückzahlen; die Löschung eingetragener Auflassungsvormerkungen wurde bewilligt und beantragt.

Mit weiterem Vertrag vom 25.08.2000 (UR-Nr. 238/00) erwarb sodann die T U 2 GmbH, vertreten durch den Kl. als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer und als Gesellschafter zu 70 % an der T beteiligt, den Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 zum gleichen Preis, nämlich 254.486,40 DM.

Mit Bescheid vom 27.09.2000 lehnte das FA den Antrag des Kl. auf Aufhebung der Steuerfestsetzung ab.

Der Einspruch des Kl. hatte keinen Erfolg.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl. weiterhin die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides. Er ist der Auffassung, dass der zu Grunde liegende ursprüngliche Kaufvertrag vom 26.03.1999 tatsächlich rückgängig gemacht worden sei. Denn der Kl. habe kein wirtschaftliches Interesse an der Wohnung Nr. 3 gehabt; immerhin habe er ohne Erfolg versucht, diese Wohnung selbst zu vermarkten. Die T U 2 GmbH sei ausschließlich als Ersatzkäuferin aufgetreten, um eine Werkswohnung für künftige Mitarbeiter zu erwerben. Allein die Tatsache, dass der Kl. als Gesellschafter-Geschäftsführer das Verhalten der erwerbenden Kapitalgesellschaft bestimmen könne, schließe die Vergünstigung nach § 16 Abs. 1 GrEStG nicht aus.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 14.05.1999 sowie den Bescheid vom 27.09.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2001 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte (Bekl.) ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 16 GrEStG nicht erfüllt seien. Der Veräußerer des Grundstücks habe seine ursprüngliche Rechtstellung nicht wiedererlangt. Er habe überhaupt kein Interesse daran gehabt, seine ursprüngliche Rechtsstellung zurückzuerlangen. Auch habe der Erwerber am weiteren Schicksal des Grundstücks ein Interesse gehabt. Insoweit habe es sich insgesamt lediglich um eine formale Vertragsaufhebung gehandelt. Überdies sei zu bedenken, dass Erst- und Zweiterwerber miteinander in Verbindung stünden. Da der Kl. an der T U 2 GmbH zu 70 % beteiligt sei, erfülle die Zweiterwerberin nicht die Voraussetzung eines „erwerbenden Dritten”. Es handele sich nämlich um eine dem Kl. „nahestehende Gesellschaft”, deren Vorgehen der Kl. als Gesellschaftergeschäftsführer in seiner Hand habe. Insoweit komme die T U 2 GmbH als Ersatzkäufer nicht in Betracht (Hinweis auf Finanzgericht (FG) Köln vom 27.04.2000 5 K 4668/98 sowie Boruttau/Sack § 16 Rdz. 62).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG beruhende Steuerfestsetzung ist rechtmäßig. Sie verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-), denn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG – nur diese Alternative der Regelung kommt hier in Betracht – zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges sind im konkreten Fall nicht gegeben.

Der notarielle Vertrag vom 26.03.1999 ist ein Rechtsvorgang, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag, mit dem ein Anspruch auf Übereignung inländischer Grundstücke begründet worden ist. Das steuerbare Rechtsgeschäft ist das Verpflichtungsgeschäft.

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird die Steuerfestsetzung auf Antrag u. a. aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig ...

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