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FG Münster Urteil vom 25.02.2014 - 9 K 840/12 K,F (veröffentlicht am 15.05.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufnahme eines Vorbehaltsvermerks nach § 164 AO, Änderung der Höhe des steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG nach § 129 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung i.S.v. § 164 AO in einen Feststellungsbescheid zum steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr erfolgen, weil es sich hierbei im Rahmen einer anzustellenden Gesamtschau der Auswirkungen nicht um eine Änderung zugunsten des Stpfl. handelt.

2) Eine bestandskräftige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG kann nicht gemäß § 129 AO geändert werden, wenn das Finanzamt den in der Erklärung angegebenen Wert von 0,00 EUR übernommen hat und nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass dieser Ansatz unrichtig war.

 

Normenkette

AO § 164; KStG § 27; AO § 129

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.12.2014; Aktenzeichen I B 48/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in bestandskräftige Bescheide nachträglich ein Nachprüfungsvorbehalt aufzunehmen ist bzw. ob bestandskräftig gewordene Bescheide über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos geändert werden können.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 19. November 2007 wurde das Stammkapital der Klägerin zunächst auf 52.000 EUR erhöht, wobei die Erhöhung durch Aufstockung des Geschäftsanteils (zum Nennwert) der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin N (N) erfolgte. Zugleich wurde das Stammkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile um 52.000 EUR auf 104.000 EUR aufgestockt. Die neuen Stammeinlagen waren in Geld zu erbringen, wurden zum Nennbetrag mit einem Aufgeld von 248.000 EUR ausgegeben und von F (F) übernommen. Das Agio in Höhe von 248.000 EUR zahlte F im Januar 2008 ein.

Mit Gesellschafterbeschluss v...

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