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FG Münster Urteil vom 24.10.2019 - 3 K 3184/17 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung Familienheim, Selbstnutzung nach dreijähriger Renovierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Erben eines Familienheims wird die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht gewährt, wenn er das Objekt erst nach dreijähriger Renovierung bezieht und er die Überschreitung des angemessenen Zeitraums von sechs Monaten für eine unverzügliche Selbstnutzung zu vertreten hat.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2021; Aktenzeichen II R 46/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbegünstigung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für die vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnte Doppelhaushälfte.

Der Kläger beerbte seinen am 10.10.2013 verstorbenen Vater als Alleinerbe. Der Vater hatte bis zu seinem Tod die Doppelhaushälfte I-Straße 6 in Gladbeck alleine bewohnt. Der Kläger bewohnt mit seiner Familie seit 1981 die direkt angrenzende Doppelhaushälfte I-Straße 8.

Nach dem Tod des Erblassers verband der Kläger die Doppelhaushälften I-Straße 6 und 8 baulich und auch katastermäßig zu einer Einheit. Nach Abschluss der umfangreichen, teilweise in Eigenleistung erbrachten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten nutzt er die so verbundenen Doppelhaushälften seit August 2016 als eine Wohnung.

Am 01.02.2016 beantragte der Kläger, den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Erbschaftsteuerbescheid vom 21.01.2015 zu ändern und für die Doppelhaushälfte I-Straße 6 die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte im geänderten, weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Änderungsbescheid vom 24.05.2016 ab. Da der Kläger weiter unter der Adresse I-Straße 8 gemeldet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, ...

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