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FG Münster Urteil vom 24.09.2001 - 10 K 3754/00 E, 10 K 4717/00 E, 10 K 5053/00 E (veröffentlicht am 01.08.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkosten sind keine Werbungskosten bei Verlagerung der Tätigkeit an einen anderen Ort auch aus privaten Gründen

 

Leitsatz (redaktionell)

Fahrtkosten stellen keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn Tätigkeiten bewusst an einen Ort verlagert werden, um dort - auch - die Eltern besuchen zu können.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2005; Aktenzeichen VIII R 43/03)

 

Gründe

Streitig ist bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer 1995 bis 1997 die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten.

Der Kläger war seit dem 01.04.1995 in D. als Diplom-Ingenieur nichtselbständig tätig. Daneben erzielte er in allen Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen sowie – negative – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Vermietung und Verpachtung.

Bei den Erklärungen zur Einkommensteuer 1995 bis 1997 ließ der Beklagte die bei den unterschiedlichen Einkünften geltend gemachten Fahrtaufwendungen des Klägers nach F. in 1995 iHv 6.812,99 DM, in 1996 iHv 5.923,32 DM und in 1997 iHv 4.739,72 DM mit der Begründung unberücksichtigt, es handele sich hierbei um – auch – privat veranlaßte Fahrten zu seinem Elternhaus. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.

Der Kläger trägt vor, die Fahrten nach F. habe er unternommen, um sein dortiges Vermögen zu verwalten. Hierzu seien Arbeiten in erheblichem Umfang zu verrichten gewesen, die überwiegend nicht von D. aus hätten erledigt werden können. Die Reisen hätten oft an Wochenenden stattgefunden. Für jede einzelne Fahrtkostenabrechnung (streitig sind 6 Fahrten in 1995, 8 Fahrten in 1996 und 6 Fahrten in 1997) habe er den mit den jeweiligen Einkünften verbundenen Zweck der Reise angegeben. Dieser habe ü...

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