Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG ist bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils nur zu gewähren, wenn der Erwerber Mitunternehmer i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird.
2) Stehen die Stimmrechte in der Gesellschaft nach Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt uneingeschränkt und in vollem Umfang nur den vor Anteilsübertragung beteiligten Kommanditisten zu, kann der Anteilserwerber (Nießbrauchbesteller) keine Mitunternehmerinitiative entfalten, so dass ihm mangels Mitunternehmerstellung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Begünstigung nach § 13a ErbStG zusteht.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG a.F. § 13a Abs. 4 Nr. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 01.10.2014; Aktenzeichen II R 43/14)
BFH (Urteil vom 01.10.2014; Aktenzeichen II R 40/12)
BFH (Urteil vom 01.10.2014; Aktenzeichen II R 44/14)
BFH (Urteil vom 01.10.2014; Aktenzeichen II R 40/12)
BFH (Urteil vom 01.10.2014; Aktenzeichen II R 43/14)
BFH (Urteil vom 01.10.2014; Aktenzeichen II R 45/14)
BFH (Beschluss vom 17.07.2014; Aktenzeichen II R 40/12)
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Übertragung eines mit einem Nießbrauchrecht belasteten Kommanditanteils die Steuerbegünstigung gemäß § 13a Erbschaftsteuergesetz in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (ErbStG a. F.) anzuwenden ist.
Die Eltern der Kläger, I. F. und H. F., waren Kommanditisten der I. F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) mit je einer Einlage von 1.050.000 DM (I. F.) bzw. 450.000 DM (H. F.). Komplementärin ist die F. GmbH, die mit einer Einlage von 0 DM an der KG beteiligt ist.
Mit Vertrag vom 29.12.2006 übertrugen die Eheleute F ihre Kommanditanteile an ihre Kinder, die Kläger. H...