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FG Münster Urteil vom 24.03.2004 - 10 K 704/02 E, G (veröffentlicht am 15.03.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche § 6b-Rücklage nach erstmaliger Erfassung eines Bodenveräußerungsgewinns

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein vermeintlich zum Privatvermögen gehörendes Grundstück veräußert und aufgrund einer Betriebsprüfung rückwirkend dem Betriebsvermögen zugeordnet, kann der Veräußerungsgewinn nachträglich in eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG eingestellt werden, ohne dass der Änderungsrahmen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG überschritten wird. Denn der Änderungsrahmen wird durch die Höhe der Kaufpreisforderung festgelegt, die als nachträglich zu beachtender betrieblicher Geschäftsvorfall einzubeziehen ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 S. 2 i.d.F. des StBereinG 1999, § 6b Abs. 3, § 4 Abs. 2 S. 1 i.d.F. des StBereinG 1999 §

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen X R 4/05)

BFH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen X R 4/05)

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 eine Bilanzänderung (Bildung einer Rückstellung nach § 6 b EStG) zulässig ist, wenn nach einer Betriebsprüfung ein Bodenveräußerungsgewinn für ein bisher als Privatvermögen behandeltes Grundstück erfasst wird.

Der Kläger betreibt auf dem zu seinem notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grundstück P. in X. eine Einzelfirma.

Mit notariellem Vertrag vom 27.10.1998 verkaufte er das unmittelbar an sein Betriebsgrundstück angrenzende unbebaute Grundstück X., Flur …, Flurstück … (im Folgenden: Grundstück) zu einem Preis von 352.063 DM.

Beide Grundstücke waren – anders als in den Vorjahren – in den Bilanzen der Einzelfirma zum 31.12.1997, 31.12.1998 und 31.12.1999 nicht mehr mit ihren Buchwerten im Anlagevermögen aufgeführt.

In der Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen für 1999 (Streitjahr) sowie der beigefügten Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung erklärten die Kläger bzw. der Kläger keinen Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks.

Nach einer Betriebsprüfung sah der Prüfer das Grundstück als Betriebsvermögen an. Er erfasste den bisher nicht gebuchten und in der Bilanz nicht ausgewiesenen Verkaufserlös als Betriebseinnahme und errechnete unter Berücksichtigung eines Buchwertabgangs von 12.983 DM einen Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks von 339.100 DM. Außerdem vertrat er die Auffassung, der „in 1997 irrtümlich erfolgsneutral ausgebuchte” Buchwert der Betriebsgrundstücke (Wert 31.12.1996: 40.671 DM) abzüglich des Buchwerts des verkauften Grundstücks sei zum 31.12.1999 wieder zu aktivieren. Von der Erstellung einer Prüferbilanz sah er „wegen der nur geringen Änderungen” ab.

Der Beklagte erließ entsprechend geänderte Bescheide über Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 1999, in denen er – unter Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung – den Grundstücksveräußerungsgewinn zusätzlich als laufenden Gewinn berücksichtigte.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche, mit denen sich die Kläger bzw. der Kläger gegen die Zuordnung des verkauften Grundstücks zum Betriebsvermögen wandten und hilfsweise die Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG in Höhe des Veräußerungsgewinns von 339.100 DM beantragten, blieben erfolglos.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Senat durch Zwischengerichtsbescheid vom 30.07.2003, der als unanfechtbares Zwischenurteil wirkt, entschieden, dass das veräußerte Grundstück noch im Streitjahr 1999 mit der Folge Betriebsvermögen war, dass der bei der Veräußerung erzielte Gewinn bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen ist.

Die Kläger begehren nunmehr die Berücksichtigung einer Rücklage gemäß § 6 b EStG in Höhe des aus dem Verkauf des Grundstücks erzielten gewerblichen Gewinns von 339.100 DM.

Sie meinen, diese – hilfsweise schon während der Betriebsprüfung beantragte – Bilanzänderung sei zulässig, da sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Änderung von Bilanzansätzen (Position „Grund und Boden”, Position „Steuerrückstellungen”) stehe und diese Änderungen auf den Gewinn durchschlügen.

Die Kläger beantragen,

  1. unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1999 vom 25.10.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung die Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG in Höhe von 339.100 DM zuzulassen und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Gewinnes aus Gewerbebetrieb in Höhe von 121.929 DM auf 26.144 DM herabzusetzen,

    hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

  2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Kläger beantragt,

  1. unter Änderung des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag vom 02.11.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung für 1999 die Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG in Höhe von 339.100 DM zuzulassen und den Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung eines Gewinnes aus Gewerbebetrieb in Höhe von 121.929 DM auf 1.588 DM herabzusetzen,

    hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen,

  2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendi...

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