Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Altersentlastungsbetrag vor Vollendung des 64. Lebensjahres
Leitsatz (redaktionell)
1) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Altersentlastungsbetrags vor Vollendung des 64. Lebensjahres.
2) Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem AGG, noch nach europarechtlichen Grundsätzen, noch aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
AGG § 2; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 24a
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob für die Kläger ein Altersentlastungsbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung 2013 zu berücksichtigen ist.
Der am …1952 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 2013 als Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte und am …1966 geborene Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Die Kläger wurden mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 02.01.2015 zusammen veranlagt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Einen dagegen erhobenen und nicht begründeten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2015 als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 23.04.2015 beantragten die Kläger den Einkommensteuerbescheid 2013 dahin zu ändern, dass für beide Ehegatten ein Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG i.H.v. 1.292 € berücksichtigt wird. Zur Begründung führten die Kläger aus, bei dem Altersentlastungsbetrag handele es sich um eine soziale Vergünstigung, für die Leistungsfähigkeitsgesichtspunkte keine Rolle spielen würden. Damit sei der Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) betroffen. Nach § 1 AGG sei eine Unterscheidung wegen Alters unzulässig. Sachliche Gründe für die Gewährung des Altersentlastungsbetrages erst ab dem 64. Lebensjahr seien nicht gegeben. Es ...