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FG Münster Urteil vom 23.06.2004 - 7 K 5031/00 L (veröffentlicht am 15.10.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des für Steuern zuständigen Schatzmeister-Vorstands eines insolventen Vereins für Lohnsteuern

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Wer als Schatzmeister eines Fußballvereins für diesen auch über den Ablauf seiner gewählten Amtszeit hinaus die Tätigkeit eines Vorstands ausübt, haftet grundsätzlich auch für die abzuführenden Lohnsteuern als gesetzlicher Vertreter.

2) Gegen die Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuern kann nicht mit Erfolg eingewandt den, dem Verein hätten bei Auszahlung der Gehälter die weiteren Mittel für die Lohnsteuern gefehlt.

 

Normenkette

EStG § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Nrn. 1-2; AO 1977 §§ 69, 34 Abs. 1, § 191 Abs. 1 S. 1, § 93; BGB § 26; EStG § 38 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als ehemaliges Vorstandsmitglied des insolventen Vereins für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer (LSt) in Haftung genommen worden ist.

Der Verein e. V. (Verein) spielte in der Zeit vom 01.07.1996 bis zum 30.06.1999 Fußball in der zweiten Bundesliga, anschließend in der Regionalliga. Für den Spielbetrieb und in der Geschäftsstelle beschäftigte der Verein Arbeitnehmer, von deren Arbeitslohn LSt einzubehalten und abzuführen war.

Der Verein stellte am 26.11.1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am selben Tag wurde Rechtsanwältin A zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Ein allgemeines Verfügungsverbot wurde nicht erlassen. Verfügungen über das Vereinsvermögen bedurften der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgericht B (AG) vom 26.11.1999 Az. … IN …/99 Bezug genommen (Blatt 121 Akte 7 K 5035/00). Das Insolvenzverfahren wurde beim Amtsgericht B am 01.01.2000 eröffnet und ist noch nicht abgeschlossen.

Die für den streitigen Zeitr...

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