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FG Münster Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 3050/16 Kg (veröffentlicht am 01.07.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Schädliche" Zweitausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der im Anschluss an eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgte Besuch einer Fachschule für Wirtschaft neben einer Vollzeitbeschäftigung im Ausbildungsberuf ist nicht der zweite Teil einer mehraktigen Berufsausbildung.

 

Normenkette

EStG §§ 63, 32, 62

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2018; Aktenzeichen III R 47/17)

BFH (Urteil vom 11.12.2018; Aktenzeichen III R 47/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Tochter im Streitzeitraum (ab Juli 2016) noch Kindergeld zusteht, obwohl die Tochter bereits eine Berufsausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert hat (Vorliegen einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung oder einer „schädlichen” Zweitausbildung).

Der Kläger ist Vater der am 15.02.1997 geborenen Tochter A, für die er bis einschließlich Juni 2016 Kindergeld erhielt. A absolvierte eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten, die sie mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung am 06.06.2016 abschloss. Die Tochter wurde danach in ihren Ausbildungsbetrieb mit einer Vollzeitbeschäftigung übernommen. Direkt nach der Prüfung im Juni 2016 meldete die Tochter sich bei den Kaufmännischen Schulen R für die dort angesiedelte Fachschule für Wirtschaft der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) in Teilzeitform an. Ausbildungsziel dieses Schulzweiges ist der Abschluss „Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in”. Die Tochter begann neben der Vollbeschäftigung als Steuerfachangestellte ihren Schulbesuch im Schuljahr 2016/2017.

Mit Antrag vom 21.06.2016 beantragte der Kläger die Weiterzahlung des Kindergeldes für seine Tochter A für die Zeit ab Juli 2016, weil diese sich weiterhin in einer Ausbildung zu dem von ihr angestrebten Berufsziel der Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin befinde. Diese Ausbildung setze die Ausbildung zur Steuerfachangestellten voraus. Es handele sich daher um eine mehraktige Ausbildung.

Der Ausbildungsgang zur „Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in” bzw. zur Bilanzbuchhalter/in stellt sich nach den einschlägigen Ausbildungsordnungen wie folgt dar:

Nach einem 3 ½-jährigen Besuch der Fachschule für Wirtschaft – Rechnungswesen und Steuern kann der Abschluss „Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in” erworben werden. Voraussetzung für Teilnahme an der Abschlussprüfung sind die Fachoberschulreife, eine abgeschlossenen Berufsausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf einschließlich des Berufsschulabschlusses und eine praktische Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr. Dieses berufspraktische Jahr kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Nach Abschluss der Ausbildung zum/r „Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in” ist die Teilnahme an externen Kammerprüfungen z.B. zum/r Bilanzbuchhalter/in oder zum/r Steuerfachwirt/in möglich.

Nach § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in (Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung – BibuchhFPrV) kann zur Prüfung vor der Industrie und Handelskammer u.a. zugelassen werden, wer mit Erfolg die Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis nachweist.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.06.2016 den Antrag auf Kindergeldgewährung mit der Begründung ab, die Tochter des Klägers habe ihre erste Berufsausbildung (Steuerfachangestellte) abgeschlossen und befinde sich aktuell in einer weiteren (zweiten) Berufsausbildung. Da sie gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden nachgehe, sei eine Berücksichtigung über § 32 Abs. 4 S. 2 u. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen.

Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 13.07.2016 Einspruch ein, den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 02.09.2016 als unbegründet zurückwies.

Der Kläger hat am 29.09.2016 die vorliegende Klage erhoben.

Er beansprucht weiterhin Kindergeld für seine Tochter A für den Zeitraum ab Juli 2016. Er vertritt die Auffassung, bei der Ausbildung seiner Tochter zur Steuerfachangestellten und der Weiterbildung zur Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin handele es sich insgesamt um eine einheitliche Ausbildung. Es läge eine sog. mehraktige Ausbildung im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 15.04.2015 vor (V R 27/14, juris). Berufsziel seiner Tochter sei von Anfang an der Beruf der Betriebswirtin bzw. der Bilanzbuchhalterin gewesen. Dieses Ziel habe sie nur über den Weg der Ausbildung zur Steuerfachangestellten und den anschließenden Besuch einer weiterführenden Schule erreichen können. Die weiterführende Ausbildung durch den Besuch der Fachschule für Wirtschaft der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) sowie die angestrebten Abschlüsse zur „Staatlich geprüften Betriebswirtin” bzw. zur Bilanzbuchhalterin stünden in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung zur Steuerfa...

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