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FG Münster Urteil vom 23.01.2009 - 6 K 2931/04 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücklagenübertragung bei Betriebsverpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ändert der Betriebsverpächter die Zusammensetzung seines Verpachtungsbetriebs und werden die hinzuerworbenen Wirtschaftsgüter notwendiges Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs, kann auf diese eine Rücklage nach § 6b EStG übertragen werden.

 

Normenkette

EStG § 6b Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.07.2011; Aktenzeichen IV R 10/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft des Klägers (Kl.) eine nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst hat.

Die Kl. sind miteinander verheiratet; für das Streitjahr 1996 hat der Kl. die getrennte Veranlagung beantragt.

Der Kl. erzielt im Wesentlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt der Kl. seit dem 01.10.1982 aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen in einer Größe von ca. 60 ha, die im Ganzen verpachtet sind. Den forstwirtschaftlichen Betrieb führt der Kl. selbst. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte der Kl. im Wege des Bestandsvergleichs nach §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 EStG.

Die Bilanz zum 30.06.1996 weist auf der Passivseite einen Sonderposten mit Rücklageanteil i. H. v. 821.130,00 DM, der sich aus einem Bestand am 01.07.1995 aus den Wirtschaftsjahren 1992/1993 über 508.649,00 DM sowie Zugängen im Streitjahr 1996 i. H. v. 312.481,00 DM zusammensetzte.

In der Anlage L zur ESt-Erklärung 1996 erklärte der Kl. einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft, den das FA in seinem erstmaligen ESt-Bescheid vom 27.02.1998 mit 49.123,00 DM berücksichtigt hat.

Der erklärte Verlust aus Land- und Forstwirtschaft lt. Anlage L der ESt-Erklärung 1997 betrug 52.563,00 DM, de...

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