Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung des Messbetrags
Leitsatz (redaktionell)
1) Scheidet aus einer GbR einer der beiden Gesellschafter aus und wächst dem verbleibenden Gesellschafter der Anteil an, geht die GbR nicht im Sinne des § 2 Abs. 5 GewStG im Ganzen auf den verbleibenden Unternehmer über, soweit dieser den Gewerbebetrieb unverändert fortführt.
2) Besteht die sachliche Steuerpflicht unverändert fort, hat ein Rechtsformwechsel während des Erhebungszeitraums nur zur Folge, dass der für den gesamten Erhebungszeitraum zu ermittelnde Steuermessbetrag auf die jeweiligen Steuerschuldner aufzuteilen und ihnen gegenüber getrennt festzusetzen ist.
3) Die Aufteilung des Messbetrags, des Abrundungsbetrags und des Freibetrags erfolgt zeitanteilig. Einer Aufteilung des Freibetrags im Verhältnis der Gewerbeerträge steht der Normzweck des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG entgegen.
4) Ein Grundsatz, dass es im Falle eines Rechtsformwechsels nicht zu einer höheren Besteuerung kommen darf, als bei unveränderter sachlicher und persönlicher Steuerpflicht für das gesamte Jahr, besteht nicht.
Normenkette
GewStG §§ 7, 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist über die Höhe des Gewerbesteuermessbetrages im Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Die Klägerin betrieb ab dem 01.04.2000 eine … in der Rechtsform einer GbR. Gesellschafter waren Frau N.-S. und Herr S. zu je 50%. Frau N.-S. schied mit Wirkung zum 30.09.2002 aus der Gesellschaft aus; ihr Anteil wuchs Herrn S. an. Dieser verlegte den Betriebssitz des Einzelunternehmens zum 01.10.2002 nach …, C.. Die Klägerin erzielte bis zum 30.09...