Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung als Schenkung
Leitsatz (redaktionell)
Erzielt ein Steuerpflichtiger Vermögensvorteile durch eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Erwerbshandlung, erzielt er hieraus nur der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte. Auch bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung scheidet eine daneben stehende Schenkung unter Lebenden i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mangels freigebiger Zuwendung aus.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen Schenkungen im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) vorliegen.
Der Kläger ist alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreiter Geschäftsführer der O GmbH (GmbH), seine Ehefrau, die Beigeladene, Alleingesellschafterin.
Der Kläger vermietet an die GmbH Maschinen und Geräte, ab 01.11.2009 auch das bebaute Grundstück A-Straße 1, E. Auf die Mietverträge 01/2009 und M1 wird Bezug genommen. Das Grundstück hatte der Kläger von seinem Vater mit Vertrag vom 24.09.2009 zum Preis von X Euro erworben. Auf den 29.10.2008 ermittelte der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken den Verkehrswert mit X Euro. Die marktübliche, nachhaltig erzielbare, angemessene Kaltmiete für alle Gebäudeteile nahm er mit X Euro monatlich (X Euro p. a.) an. Auf das Gutachten 7008 (Blatt 31 ff. Bp-Akte) wird im Übrigen verwiesen.
Das Finanzamt D führte bei der GmbH eine Betriebsprüfung durch. Nach deren Feststellungen seien die Mieten für die beweglichen Wirtschaftsgüter überhöht. Die Differenz zum angemessenen Mietpreis stel...