Entscheidungsstichwort (Thema)
„Grundsatz der Risikomischung” nach dem InvStG a.F. und dem InvG a. F.
Leitsatz (redaktionell)
1) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG in der für 2007 geltenden Fassung, war das InvStG auf ausländisches Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile i.S. des § 2 Abs. 8 und 9 InvG anzuwenden.
2) Der unbestimmte Rechtsbegriff „Grundsatz der Risikomischung” ist dahingehend auszulegen, dass eine Risikomischung regelmäßig vorliegt, wenn das Vermögen in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist.
Normenkette
InvG § 2; InvStG §§ 22, 6
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Einkünften der Klägerin aus einem Investmentfonds mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (U.S.A.).
Die Klägerin war im Streitjahr verheiratet und wurde mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Anteilen an dem Investmentfonds „G” mit Sitz in den U.S.A. (internationale Wertpapierkennnummer (ISIN): xxx; deutsche Wertpapierkennnummer (WKN): xxx; im Folgenden: Fonds). Das Wirtschaftsjahr des Fonds ging jeweils vom 01.12. bis zum 30.11. Aus den von der Klägerin vorgelegten monatlichen Depotauszügen, sog. Investment Reports, für das Streitjahr geht hervor, dass die Klägerin vom 01.01.2007 bis zum 18.12.2007 76.323,788 Anteile und ab dem 19.12.2007 77.862,012 Anteile an dem Fonds hielt. Der Gesamtwert der Anteile erhöhte sich nach den in den Investment Reports für die Monate Januar und Dezember gemachten Angaben im Streitjahr von 2.212.626,61 $ (01.01.2007) auf 2.480.683,70 $ (31.12.2007). Der Fonds nahm im Streitjahr keine Veröffentlichungen im Bundesanzeiger vor.
Die für die Anteile an dem Fonds werktäglich festgesetzten Preise sind im Internet abru...