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FG Münster Urteil vom 22.01.2009 - 3 K 5462/06 Erb (veröffentlicht am 15.04.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung obligatorischer Nutzungsrechte bei gemischter Schenkung

 

Leitsatz (redaktionell)

Obligatorischen Nutzungsrechte können bei einer gemischten Schenkung nur mit dem anteilig auf den freigebigen Teil der Zuwendung entfallenden Kapitalwert als Last abgezogen werden.

 

Normenkette

BewG §§ 13-16; ErbStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.04.2011; Aktenzeichen II R 27/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, wie ein obligatorisches Nutzungsrecht bei einer gemischten Schenkung zu berücksichtigen ist.

Die Schenkerin, Frau E (geborene I) ist die Tante des Klägers I. Sie hielt an der I & F. GmbH & Co. eine Kommanditbeteiligung von nominell 11.214.000 DM und an der I Beteiligungs-GmbH Geschäftsanteile von nominell 2.491.000 DM sowie Zusatzeinlagen an der I Beteiligungs-GmbH von 1.000 DM.

Die Kinder der Schenkerin, Sohn E und Tochter O, konnten nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht Gesellschafter der der I & F. GmbH & Co. bzw. der I Beteiligungs-GmbH werden, da Adoptivkinder von der Nachfolge in die Gesellschaften ausgeschlossen waren.

Die Schenkerin übertrug daher von ihren Gesellschaftsanteilen an der I & F. GmbH & Co. nominell 11.211.750 DM einschließlich anteiligem Kapitalkonto II und von ihrem Gesellschaftsanteil an der I Beteiligungs-GmbH einen Teilbetrag von nominell 2.490.500 DM sowie 1.000 DM Zusatzeinlagen. Als Gegenleistung zahlte der Kläger an die Schenkerin einen Kaufpreis von 9.300.000 DM, außerdem räumte er in Erfüllung der ihm von der Schenkerin gemachten Auflage den Adoptivkindern der Schenkerin ein lebenslängliches obligatorisches Nutzungsrecht an nominell 5.604.750 DM Kommanditanteil an der I & F. GmbH & Co. und nominell 1.245.500 DM Geschäftsanteile (ohne Zusatzeinlage) an der I Beteiligungs-GmbH und ihren Surrogaten ein. ...

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