Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug von Rentenzahlungen als Sonderausgabe; Verluste aus zurück gestellter Wohnungsvermietung
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG setzt voraus, dass die gezahlten Rentenleistungen auch aus den erzielbaren Nettoerträgen des unentgeltlich überlassenen Wirtschaftsguts erbracht werden können. Auf weitere, nicht in den Übergabevertrag eingezogene Wirtschaftsgüter kommt es nicht an.
2) Verluste aus der Abschreibung von Eigentumswohnungen, die zu einem unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt vermietet werden sollen, können nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Tatbestand
Streitig sind die Berücksichtigung einer Rentenzahlung als Sonderausgabe i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung von zwei Wohnungen in den Streitjahren 1996 – 1999.
1. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Rentenzahlungen als Sonderausgaben liegt folgender Sachverhalt vor:
Der Kläger, von Beruf Zahnarzt in L, hat aufgrund des Erbvertrages vom 6.3.1991 (Nr. 360/1991 der Urkundenrolle der Notarin P in L) von seiner Mutter J im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Bundesschatzbrief im Wert von 199.000 DM erhalten (Punkt II des Erbvertrages). Gemäß Punkt III dieses Erbvertrages verpflichtete er sich gegenüber seiner Mutter, dieser eine monatliche lebenslängliche Rente von 6.000 DM zu zahlen. Diese sollte wertbeständig geschuldet werden und war deshalb an die Erhöhung der Indexzahlen des statistischen Bundesamtes für einen Vier-Personenhaushalt gebunden. Die Landeszentralbank in NRW genehmigte mit Schreiben vom 14.5.1991 diese Wertanpassungsklausel.
Der Kläger verpflichtete sich in diesem Vertrag ...