Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer Prüfungsanordnung nach Beginn der Außenprüfung
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine nach Beginn der Außenprüfung erlassene Prüfungsanordnung ist rechtmäßig, wenn die Außenprüfung noch nicht vollständig abgeschlossen ist.
2) Die zunächst fehlerhafte Ansetzung eines Prüfungsbeginns hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.
Normenkette
AO §§ 196-197, 193 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung i.S. der §§ 193 Abs. 1, 196 Abgabenordnung (AO).
Der Kläger (Kl.) unterhielt in der Vergangenheit einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in B / D. Der Betrieb wurde zum 01.07.2006 aufgegeben. Mit Schriftsatz vom 19.09.2006 teilte die Bevollmächtigte des Kl. in Steuersachen (die Treuhand KG Steuerberatungsgesellschaft, mittlerweile H KG Steuerberatungsgesellschaft) durch ihren Geschäftsführer, Herrn Steuerberater G, dem Finanzamt P mit, dass der Kl. die Betriebsaufgabe erklärt habe.
Mit Schreiben vom 17.01.2007 forderte das Finanzamt P die Bevollmächtigte des Kl. in Steuersachen auf, den Gewinn aus der Betriebsaufgabe für den Kl. zu ermitteln. Am 23.01.2007 wurden entsprechende Unterlagen durch die Bevollmächtigte des Kl. in Steuersachen beim Finanzamt eingereicht. Am 01.08.2007 forderte das Finanzamt P Stellungnahmen des Bausachverständigen und des Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen an.
Am 09.03.2009 ging die Stellungnahme des Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen beim Finanzamt P ein. Am 27.03.2009 bat das Finanzamt P den Beklagten (Bekl.) um die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung. Der Bausac...