Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als WK bei nichtselbständiger Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist hinsichtlich der für die Pauschbeträge maßgeblichen Abwesenheitszeiten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG nicht allein auf die Abwesenheit von der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes abzustellen, vielmehr sind auch die Aufenthalte in der Zweitwohnung einzubeziehen.
2. Bei berufsbedingter doppelter Haushaltsführung sind Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung abziehbar. Zur Abwesenheitszeit i.d.S. gehört damit insbesondere auch die in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort verbrachte Zeit.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 i.V.m. § 9 Abs. 5, S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob und in welcher Höhe der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ansetzen kann.
Der Kläger war im Streitjahr 2002 als Netzwerkspezialist für die Firma X. mit Hauptsitz in A-Stadt tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er unterhielt eine Wohnung in B-Stadt, die den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildete. In die Wohnung war er am 1.3.1999 mit seiner Lebensgefährtin eingezogen. Dort befand sich auch ein ca. 16 qm großes Arbeitszimmer. In die Firma X. war der Kläger bereits im Jahr 1995 eingetreten. Laut dem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1995 umfasste das Arbeitsgebiet des Klägers insbesondere die Installation und Betreuung von PC-Netzwerken (firmeninternes Produktionsnetzwerk, firmeninternes Labornetzwerk, Kundennetzwerke), die Installation, den Test und die Dokumentation von Hard- und Software aus Teststellungen, die konzept...