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FG Münster Urteil vom 21.02.2001 - 7 K 6908/97 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Verzicht eines Steuerpflichtigen auf die mögliche Miete kann allein nicht zur Verneinung der Absicht führen, langfristig Überschüsse zu erzielen.

2) Die Absicht, langfristig Einnahmenüberschüsse zu erzielen, ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn infolge der ermäßigten Miete über mehrere Jahre hin zunächst ein Werbungskostenüberschuss entsteht oder sich erhöht.

 

Normenkette

EStG § 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2002; Aktenzeichen IX R 48/01)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuer (ESt-) veranlagung 1995, ob das Finanzamt (FA) die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung (V+V) zu Recht wegen fehlender Überschußerzielungsabsicht versagt hat.

Der Kläger (Kl.) ist von Beruf Diplomkaufmann. Er errichtete 1993 in ein Wohnhaus, dessen Gesamtkosten sich – einschließlich des Grundstücks – auf 852.370 DM beliefen und die vom Kl. fremdfinanziert wurden. Das Haus, das über eine Wohnfläche von 187,54 m² (einschließlich 24,01 m² Bodenraum) und eine Doppelgarage verfügt, vermietete der Kl. ab dem 17.12.1993 zunächst für eine Kaltmiete von 1.000 DM an seine Schwester. Der Mietzins sollte nach dem Ende der Ausbildung und mit dem Beginn eines festen Anstellungsverhältnisses der Tochter der Schwester auf das ortsübliche Maß erhöht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 17.12.1993 (ESt-Akte 1995) Bezug genommen.

Die vom Kl. bei den ESt-Veranlagungen 1993 und 1994 geltendgemachten Verluste aus V+V in Höhe von 63.536 DM bzw. 89.533 DM erkannte der Beklagte (Bekl.) mit geringfügigen Korrekturen an. Im Rahmen der ESt-Veranlagung 1995, bei der der Kl. einen Verlust aus V+V in Höhe ...

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