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FG Münster Urteil vom 20.12.2011 - 1 K 4150/08 E (veröffentlicht am 15.01.2012)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietaufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Jahr der Heirat auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Mietaufwendungen für eine zweite Wohnung am Arbeitsplatz neben einem faktischen Haupthausstand mit dem späteren Ehegatten sind als Kosten der doppelten Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn Aufwendungen für den Haupthausstand nicht nachweisbar sind und die melderechtliche Ummeldung erst zum Zeitpunkt der Eheschließung erfolgt ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Mietaufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Die Kläger, im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben am 1.12.2006 geheiratet. In der Zeit von Januar 2006 bis zur Heirat bestand eine nichteheliche Lebensgemeinschaft der Kläger. Die Klägerin wohnte am Wochenende und im Urlaub seit Jahreswechsel 2004/2005 in der Wohnung des Klägers in A,. Melderechtlich verlegte sie ihren Wohnsitz allerdings erst zum 1.12.2006 nach A in diese Wohnung. Ein Nebenwohnsitz der Klägerin war dort vorher nicht angemeldet worden.

In der Woche wohnte die Klägerin seit dem Jahreswechsel 2004/2005 in R. Die Wohnfläche der dort von der Klägerin angemieteten Wohnung betrug 59 qm, die monatliche Miete 490 Euro. Die Entfernung zwischen der Wohnung in A und der Wohnung am Beschäftigungsort der Klägerin betrug 91 km. Die Klägerin war seit dem 12.8.1975 in R beschäftigt.

Die Kläger machten in der am 28.9.2007 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin 52 Familienheimfahrten sowie die Kost...

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