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FG Münster Urteil vom 20.10.2004 - 10 K 5352/02 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der Höhe einer Überentnahme i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine privat veranlasste Erhöhung des Schuldsaldos auf einem gemischten Kontorkorrentkonto ist bei der Ermittlung der Entnahmen i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen und führt zu einer Erhöhung der Überentnahmen.

Die hiervon abweichende Berechnung von privaten Schuldzinsanteilen nach der Zinsstaffelmethode ist gegenüber der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG nachrangig.

 

Normenkette

EStG 2001 § 4 Abs. 4a S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2005; Aktenzeichen X R 46/04)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, wie die Höhe einer Überentnahme im Sinne des § 4 Abs. 4 a Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 2001 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb für 2001 zu ermitteln ist.

Die Kläger (Kl.) werden zusammenveranlagt. Der Kl. betreibt eine Bauschlosserei. Im Einkommensteuer(ESt)-Bescheid vom 26.06.2002 erhöhte der Beklagte (Bekl.) den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb um nichtabzugsfähige Schuldzinsen in Höhe von 14.151 DM (6 % von 242.524 DM; Überentnahme 1999: 136.506 DM, 2000: 65.996 DM und 2001: 40.022 DM) gemäss § 4 Abs. 4 a EStG. Auf Grund des dagegen am 05.07.2002 eingelegten Einspruches korrigierte der Bekl. im ESt-Änderungsbescheid die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und berücksichtigte nur noch nichtabzugsfähige Schuldzinsen in Höhe von 12.659,40 DM (korrigierte Überentnahmen 1999: 108.035 DM, somit 6 % von 214.053 DM abzüglich bisher vom Bekl. als nichtabzugsfähige Schuldzinsen behandelte 183,60 DM). Im Übrigen wies er den Einspruch durch Bescheid vom 23.09.2002 als unbegründet zurück.

Mit ihrer dagegen am 02.10.2002 erhobenen Klage tragen die Kl. vor, dass keine nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG anzusetzen seien. Da die betreffenden Kontokor...

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