Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Münster Urteil vom 20.10.2004 - 10 K 5352/02 E

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der Höhe einer Überentnahme i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine privat veranlasste Erhöhung des Schuldsaldos auf einem gemischten Kontorkorrentkonto ist bei der Ermittlung der Entnahmen i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen und führt zu einer Erhöhung der Überentnahmen.

Die hiervon abweichende Berechnung von privaten Schuldzinsanteilen nach der Zinsstaffelmethode ist gegenüber der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG nachrangig.

 

Normenkette

EStG 2001 § 4 Abs. 4a S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2005; Aktenzeichen X R 46/04)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, wie die Höhe einer Überentnahme im Sinne des § 4 Abs. 4 a Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 2001 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb für 2001 zu ermitteln ist.

Die Kläger (Kl.) werden zusammenveranlagt. Der Kl. betreibt eine Bauschlosserei. Im Einkommensteuer(ESt)-Bescheid vom 26.06.2002 erhöhte der Beklagte (Bekl.) den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb um nichtabzugsfähige Schuldzinsen in Höhe von 14.151 DM (6 % von 242.524 DM; Überentnahme 1999: 136.506 DM, 2000: 65.996 DM und 2001: 40.022 DM) gemäss § 4 Abs. 4 a EStG. Auf Grund des dagegen am 05.07.2002 eingelegten Einspruches korrigierte der Bekl. im ESt-Änderungsbescheid die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und berücksichtigte nur noch nichtabzugsfähige Schuldzinsen in Höhe von 12.659,40 DM (korrigierte Überentnahmen 1999: 108.035 DM, somit 6 % von 214.053 DM abzüglich bisher vom Bekl. als nichtabzugsfähige Schuldzinsen behandelte 183,60 DM). Im Übrigen wies er den Einspruch durch Bescheid vom 23.09.2002 als unbegründet zurück.

Mit ihrer dagegen am 02.10.2002 erhobenen Klage tragen die Kl. vor, dass keine nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG anzusetzen seien. Da die betreffenden Kontokorrentkonten in den Jahren 1999 – 2001 durchgängig einen Schuldsaldo aufgewiesen hätten, sei immer aus dem Soll heraus entnommen worden. Solche Entnahmen seien bei der Berechnung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG nicht zu berücksichtigen. Die dadurch entstandenen Schuldzinsen seien vielmehr nach § 12 EStG nicht abzugsfähig und nach der Zinszahlenstaffelmethode zu berechnen. Bei einem regelmäßigen Eingang von Betriebseinnahmen auf den betreffenden Kontokorrentkonten seien die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen 2001 wie folgt berechnet worden:

5.000 DM monatliche Privatentnahme, die das Kontokorrentkonto im Durchschnitt bis zur entsprechenden nächsten Betriebseinnahme 10 Tage belasteten und mit 11 % zu verzinsen seien (5.000 DM/Monat × 11 % × 120 Tage/Jahr durch 360 Tage/Jahr = 183,60 DM).

Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung berufen sich die Kl. auf Tz. 6 der Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.05.2002, BStBl. I 2002 S. 588. Dort würden privat veranlasste Zahlungen, durch die der Sollsaldo eines gemischten Kontokorrentkontos erhöht werde, insgesamt 4-mal als „Entnahme” bezeichnet. Wenn es sich dabei aber um eine Entnahme handele, könne bezüglich des gleichen Vorganges keine weitere Entnahme mehr gegeben sein. Insofern irrten die Oberfinanzdirektionen Münster (Kurz-Info Ertragssteuern Nr. 013/2000) und auch andere Oberfinanzdirektionen, die ähnlich Stellung bezogen hätten (OFD Chemnitz vom 17.09.2001, Der Betrieb 2001, 2173), wenn sie behaupteten, später eingehende Betriebseinnahmen, die diese Sollsaldoerhöhungen ausglichen, seien Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4 a EStG. Ein und derselbe Vorgang könne nicht zweimal zu einer Entnahme führen. Unabhängig davon seien Zahlungseingänge auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto keine Entnahme nach § 4 Abs. 1 EStG und damit auch nicht nach § 4 Abs. 4 a EStG bei der Berechnung der Überentnahme zu berücksichtigen, denn dieser enthalte keine eigenständige Definition der Entnahme.

Darüber hinaus sei der Beklagte an die Weisungen des vorgenannten BMF-Schreibens gebunden. Dort werde bestimmt (Tz. 2 und 3), dass die auf privaten Erhöhungen des Schuldsaldos entfallenden Schuldzinsen nach der Zinszahlenstaffelmethode zu ermitteln seien. Diese Entnahmen seien nicht mehr bei der Ermittlung der Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4 a EStG zu berücksichtigen (Tz. 6, Beispiel 1 b).

Die Kl. beantragen,

den Einkommensteuer-Bescheid für 2001 vom 26.06.2002 in der Gestalt des geänderten Bescheides vom 14.08.2002 sowie die der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2002 zu ändern und die ESt von 8.942 DM auf 8.052 DM herabzusetzen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die von den Kl. vorgetragene Rechtsfolge ergäbe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem BMF-Schreiben. Weil im Streitfall Betriebseinnahmen die privat veranlasste Schuldsaldoerhöhung gemindert hätten, seien Entnahmen, die eigentlich zur Vermeidung einer Doppelkürzung nicht bei der Ermittlung der Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4 a EStG zu berücksichtigen seien, nun doch ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH-Kommentierung - Schuldzinsenabzug: Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung
Symbolbild Kostenrechnung
Bild: mauritius images / blickwinkel /

Mit der Frage der Berechnung sog. Überentnahmen in den Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG setzte sich der BFH in einem Urteil auseinander.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


FG Baden-Württemberg 13 K 69/02
FG Baden-Württemberg 13 K 69/02

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen. Rechenweg bei Rückgängigmachung von Überentnahmen im 1. Quartal des Folgejahres. Einkommensteuer ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren