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FG Münster Urteil vom 20.08.2020 - 8 K 470/19 E,GrE

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer für den Kauf eines Hauses einer Familie für Wohnzwecke verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Kauf eines Hauses einer Familie für Wohnzwecke ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 1, § 11; GG Art. 3, 6, 14 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass beim Ersterwerb eines Familienwohnheims Grunderwerbsteuer anfällt.

Die Kläger sind Eheleute und haben mit notariellem Vertrag vom 25.05.2018 ein Grundstück in N-Stadt zum Kaufpreis von 420.000 EUR je zu einem hälftigen Miteigentumsanteil erworben (Urkundenrolle Nummer … des Notars Q., N-Stadt).

Für den Erwerb haben die Kläger Baukindergeld bei der L. beantragt und erhalten seitdem pro Kind 1.200 EUR pro Jahr; die Förderung ist auf zehn Jahre begrenzt.

Der Beklagte setzte mit zwei Bescheiden vom 21.06.2018 Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 13.650 EUR fest.

Einkommensteuerlich werden die Kläger zusammen veranlagt.

Mit am 24.07.2018 eingegangenen Einsprüchen machten die Kläger geltend, die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sei verfassungswidrig.

  • Sie, die Kläger, hätten im Jahr 2018 als Lehrer zusammen ca. 75.000 EUR brutto und 60.000 EUR netto verdient. Für den Kauf des 1952 errichteten Hauses mit 108 Quadratmetern Wohnfläche hätten sie 27.300 EUR Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Darin liege ein Verstoß gegen das Übermaßverbot, weil die Steuern (Einkommen- und Grunderwerbsteuer) im Jahr 2018 über der Hälfte des Einkommens gelegen hätten. Vom verbleibenden Restbetrag hätten zudem noch unvermeidbare Kosten (etwa für Energie- und Wasserverbrauch und Kinderbetreuung) bezahlt werden müssen.
  • Die Grunderwerbsteuer verletze die durch Art. 14 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete...

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    Grunderwerbsteuergesetz / § 8 Grundsatz
    Grunderwerbsteuergesetz / § 8 Grundsatz

      (1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.  (2) 1Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:   1. wenn ...

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