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FG Münster Urteil vom 20.07.2005 - 14 K 834/04 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung und Verpachtung; Werbungskosten; Selbstnutzung. Einkommensteuer 2000 und 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei gemischtgenutzten Gebäuden ist der Werbungskostenabzug grundsätzlich nach dem Flächenverhältnis vorzunehmen.

2. Eine Zuordnung der Werbungskosten zu einem bestimmten Gebäudeteil kann nicht allein durch bloßen Willensakt begründet werden.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

 

Tatbestand

Es ist zu entscheiden, ob Darlehenszinsen tatsächlich für eine fremdvermietete Wohnung in einem im übrigen selbstgenutzten Zweifamilienhaus (ZFH) aufgewendet worden und deshalb als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) abziehbar sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG –).

Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Mit notariellem Vertrag vom 27.03.1999 (UR-Nr.) (Vertrag) erwarben sie zu je ½-Anteil das mit einem ZFH bebaute Grundstück Bweg (ZFH). Der Kaufpreis betrug 1.125.000 DM. Auf den Kaufpreis entfielen:

DM

•

für das Grundstück

376.000,00

•

für das Gebäude

677.000,00

•

für das Inventar

72.000,00

(§ 4 Vertrag).

Als Inventar übernahmen die Kl.:

DM

Einbauküche

25.000,00

Eßzimmer

15.000,00

Einbaugarderobe

5.000,00

Gardinen

3.000,00

Schlafzimmer-Einbauschrank

5.000,00

Gartenmöbel

2.000,00

Gartenhaus

15.000,00

Lampen

1.000,00

Kaminzubehör

1.000,00

Summe

72.000,00

(Anlage Vertrag).

Die Kl. erhielten den Besitz am 20.05.1999 (§ 10 Vertrag). Am 27.04.1999 nahm der Kl. bei der B-Bausparkasse ein Darlehen in Höhe von 400.000 DM auf (Vertrags-Nr.: 419) (Darlehen). Seit dem 01.12.1999 nutzen die Kl. die 151,86 m² große Hauptwohnung (= 65 v. H. der Wohnfläche des ZFH) selbst. Die seit dem 15.03.1986 vermietete Dachgeschosswohnung ist 81,57 m² groß (= 35 v. H. der Wohnfläche des ZFH).

In ihrer ESt-Erklärung für 1999 erklärten die Kl. einen Verlust aus VuV des ZFH in Höhe von ./. 70.872 DM. Im ESt-Bescheid für 1999 vom 25.05.2000 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) – das Finanzamt (FA) – lediglich einen Verlust aus VuV des ZFH in Höhe von ./. 18.923 DM. Der Bekl. minderte die geltend gemachten WK

DM

Schuldzinsen

44.509,00

Absetzung für Abnutzung (AfA)

16.703,00

Geldbeschaffungskosten

17.952,00

Grundsteuer usw.

4.858,00

Summe

84.022,00

in Höhe des auf die Hauptwohnung entfallenden 65 v. H. Anteils

Schuldzinsen

28.930,00

AfA

10.856,00

Geldbeschaffungskosten

11.668,00

Grundsteuer

3.157,00

Summe

54.611,00

auf den auf die Dachgeschosswohnung entfallenden 35 v. H. Anteil

Schuldzinsen

15.579,00

AfA

3.410,00

Geldbeschaffungskosten

6.283,00

Grundsteuer

1.701,00

Summe

26.973,00

Im Einspruchsverfahren begehrten die Kl. erfolglos, die auf die Hauptwohnung des ZFH entfallenden Aufwendungen als WK bei ihren Einkünften aus VuV des ZFH anzusetzen. Sie hätten das ZFH als zu vermietendes Objekt gekauft. Sie seien jedoch als familären Gründen gezwungen worden, die Hauptwohnung des ZFH seit dem 01.12.1999 selbst zu nutzen. Mit der mit Schriftsatz vom 11.04.2001 erhobenen Klage 14 K 2153/01 E verfolgten sie ihr Begehren weiter. Sie hätten die Hauptwohnung bis 31.10.1999 vermieten wollen. Die auf die Hauptwohnung entfallenden und geltend gemachten WK in Höhe von insgesamt 54.611 DM seien zu berücksichtigen. Nachdem der Bekl. in dem geänderten ESt-Bescheid für 1999 vom 05.04.2002 die Minderung der AfA für das ZFH in Höhe von 293 DM rückgängig gemacht hatte, nahmen die Kl. mit Schriftsatz vom 17.04.2002 die Klage zurück.

In ihren ESt-Erklärungen für die Streitjahre 2000 und 2001 begehrten die Kl. einen Verlust aus VuV des ZFH in Höhe von ./. 13.670 DM und in Höhe von ./. 14.650 DM. Dabei machten sie die dem Kl. aufgrund des Darlehens in Rechnung gestellten Schuldzinsen und Gebühren in Höhe von jeweils 19.413 DM in voller Höhe jeweils als WK bei ihren Einkünften aus VuV des ZFH geltend. In dem Schreiben des Bezirksleiters der B-Bausparkasse (R. B.) vom 27.02.2001 heißt es:

„…

gerne bestätigen wir Ihnen, dass das von uns am 27.04.1999 gewährte Finanzierungsdarlehen über DM 400.000 für Ihre Einliegerwohnung (Objekt Bweg) zu einem Zinssatz von 4,85 % nominal gewährt wurde …”

Außerdem beantragten die Kl., eine AfA für das ZFH in Höhe von jeweils 5.846 DM (= 16.703 DM Jahres-AfA; davon 35 v. H. WK) als WK bei Ihren Einkünften aus VuV des ZFH zu berücksichtigen. In den ESt-Bescheiden für die Streitjahre vom 31.05.2001 und 22.05.2002 setzte der Bekl. im Jahr 2000 einen Verlust aus VuV des ZFH in Höhe von ./. 549 DM und im Jahr 2001 einen Gewinn aus VuV des ZFH in Höhe von 5.266 DM an. Der Bekl. berücksichtigte die Schuldzinsen im ESt-Bescheid für 2000 lediglich im Verhältnis der vermieteten zur eigengenutzten Wohnung, d. h. in Höhe von 35 v. H. (= 6.795 DM) und im ESt-Bescheid für 2001 in Höhe von 0 DM als WK. Der Bekl. setzte die AfA für das ZFH in den beiden ESt-Bescheiden mit einem Betrag in Höhe von jeweils 5.343 DM an. Die Kürzung der AfA um einen Betrag in Höhe von jeweils 503 DM beruht darauf, da...

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