Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitanteilige Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages bei der Berechnung eigener Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist zur Berechnung der auf die Ausbildungszeit entfallenden eigenen Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG unabhängig von der Höhe der Einnahmen zeitanteilig zu quoteln und zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Sätze 1, 1 Nr. 2a, Sätze 2, 6, § 9a Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1a, § 32 Abs. 4
Beteiligte
Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, Der … Präsident |
Nachgehend
Gründe
Streitig ist für die Kindergeldgewährung, ob einem Zivildienstleistenden gezahltes Entlassungsgeld den Bezügen im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzurechnen ist und ob bei der Einkünfteermittlung der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten nur zeitanteilig anzusetzen ist, sofern ein Kindergeldanspruch nur für ein Drittel des Kalenderjahres besteht.
Der Stiefsohn … (B.) der Klägerin (Klin.) leistete vom 04.08.1997 bis zum 31.08.1998 Zivildienst ab, wofür er ein seinem Girokonto am 03.09.1998 gutgeschriebenes Entlassungsgeld von 1.500,00 DM erhielt. Ab 01.09.1998 begann der B. eine Berufsausbildung als Energieelektroniker mit einem Bruttoeinkommen von 4.863,90 DM bis zum 31.12.1998.
Durch Bescheid vom 26.01.1999 lehnte das beklagte Arbeitsamt (AA) den Antrag der Klin. auf Gewährung von Kindergeld für den B. ab mit der Begründung, daß der B. im Zeitraum September bis Dezember 1998 in kindergeldschädlicher Höhe eigene Einkünfte bezogen habe. Der B. habe in diesem Zeitraum Einkünfte und Bezüge in Höhe des Bruttoarbeitsverdienstes als Auszubildender und zusätzlich in Höhe des Entlassungsgeldes bezogen, wovon der Arbeitnehmerpaus...