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FG Münster Urteil vom 19.11.1996 - 6 K 804/94 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988–1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen VIII R 7/97)

 

Tenor

Unter Aufhebung des ESt-Bescheides 1989 vom 28.12.1993 wird die ESt anderweitig auf 104.962 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Verlustrücktrag aus 1992 in 1990 beträgt 315.282 DM. Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 81,5 v.H. und dem Beklagten zu 18,5 v.H. auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Beschluß:

Der Streitwert betrug bis zum 24.1.1996 522.674 DM, für die Zeit danach 327.082 DM.

 

Gründe

Streitig ist, ob Schuldzinsen in Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin (Klin.) zu 1 und ihr am 29./30.8.1994 verstorbener Ehemann W. K (K) wurden in den Streit jähren 1988–1990 zur ESt zusammenveranlagt.

K erwarb mit Wirkung vom 8.1.1990 (Eintragung ins Handelsregister) 9060 Aktien im Nennbetrag von jeweils 100 DM der … AG (AG) zum Kaufpreis von 20 Millionen DM. Dies entsprach einer Beteiligung von 20 v.H. am Grundkapital von 4.530.000 DM nach der Kapitalerhöhung. Den Kaufpreis finanzierte K durch Aufnahme von Fremdmitteln in Höhe von 16,54 Mio und im übrigen aus Eigenmitteln.

Die Aktien stammten aus einer am 19.12.1989 beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals der AG.

Die Aktien wurden aufgrund eines Treuhandvertrages vom 19.12.1989 von Herrn M. T. (T) treuhänderisch für K gehalten. Mit einem weiteren Vertrag vom 19.12.1989 vereinbarten K u...

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