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FG Münster Urteil vom 19.10.2017 - 6 K 1358/16 E (veröffentlicht am 15.12.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung nach § 129 AO, elektronische Mitteilung von Renteneinkünften

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine steuererhöhende Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO ist ausgeschlossen, wenn das FA im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte deshalb außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie dem FA noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte.

 

Normenkette

AO § 129 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO) ändern durfte.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und sonstige Einkünfte aus zwei Rentenversicherungen. Es handelt sich zum einen um eine gesetzliche Rentenversicherung bei der Y. und zum anderen um eine private Rentenversicherung beim X. Lebensversicherung a.G. (X.). Seine Steuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mittels des Programms der Finanzverwaltung ELSTER in authentifizierter Form, d.h. ohne Papier-Formulare, ab.

Die Daten der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 wurden dem Beklagten am 13.09.2012 übermittelt. Der Kläger erklärte in der Anlage R unter dem Punkt „1. Rente” (Y.) einen Rentenbetrag einschließlich Einmalzahlung in Höhe von 7.250,00 € und unter dem Punkt „2. Rente” (X.) einen Rentenbetrag einschließlich Einmalzahlung in Höhe von 352,00 €. In der Anlage Vorsorgeaufwand erklärte der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 7.105,00 €, Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 935,00 € und Zuschüsse zu den Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen in Höhe von 507,00 €. Die Einkommensteuererklärung wurde im Anschluss an die Übermit...

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