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FG Münster Urteil vom 19.06.2008 - 8 K 4272/06 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsbild des Webdesigners freiberuflich - Unschädlichkeitsgrenze bei der Abfärberegelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Sowohl die Gewerbesteuer als auch die Abfärberegelung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sind verfassungsgemäß.

2) Ein Selbständiger, dessen Tätigkeit dem Berufsbild eines Webdesigners entspricht, erzielt Einkünfte auf freiberuflicher Tätigkeit.

3) Die Abfärbewirkung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG entfaltet auch dann Geltung, wenn die originär-gewerblichen Einkünfte unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 24.500 € liegen.

4) Unschädlich ist maximal ein Anteil originär-gewerblicher Umsätze von 5% am Gesamtumsatz einer Personengesellschaft.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 11; EStG § 18

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Personengesellschaft, die überwiegend im Bereich des Webdesigns tätig ist, gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt. Zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang weiter die Rechtsfrage, ob abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Personengesellschaft auch dann zur Gewerbsteuer (GewSt) herangezogen werden darf, wenn die neben den freiberuflichen Einkünften erzielten originär-gewerblichen Einkünfte unter dem Freibetrag von EUR 24.500,– (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG –) liegen.

Die Klägerin (Klin.), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wurde am 01.12.2003 gegründet. Im Gesellschaftsvertrag ist als Gesellschaftszweck die gemeinschaftliche Abwicklung von Gestaltungs- und Produktionsaufträgen aus den Bereichen Web-Design und Content-Management für Internetpräsenzen vereinbart. Sämtliche Gesellschafter der Klin. haben ein Studium als Grafik- bzw. Diplom-Designer abgeschlossen. Nach Angaben der Klin. begönne die Gest...

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